ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB)

  • Neuwagen-Verkaufsbedingungen

    I. Vertragsabschluss/Übertragung von Rechten und Pflichten des Käufers


    1.   Der Käufer ist an die Bestellung höchstens bis drei Wochen, bei Nutzfahrzeugen bis sechs Wochen

    gebunden. Diese Frist verkürzt sich auf 10Tage (bei Nutzfahrzeugen auf 2 Wochen) bei Fahrzeugen,

    die beimVerkäufer vorhanden sind. Der Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn derVerkäufer die Annahme der Bestellung des näher bezeichneten Kaufgegenstandes innerhalb der jeweils genannten

    Fristen in Textform bestätigt oder die Lieferung ausführt. Der Verkäufer ist jedoch verpflichtet, den

    Besteller unverzüglich zu unterrichten, wenn er die Bestellung nicht annimmt. 


    2. Übertragungen von Rechten und Pflichten des Käufers aus dem Kaufvertrag bedürfen der Zustimmung desVerkäufers inTextform.

    Dies gilt nicht für einen auf Geld gerichteten Anspruch des Käufers gegen denVerkäufer.

    Für andere Ansprüche des Käufers gegen denVerkäufer bedarf es der vorherigen Zustimmung des

    Verkäufers dann nicht, wenn beimVerkäufer kein schützenswertes Interesse an einem Abtretungsausschluss besteht oder berechtigte Belange des Käufers an einer Abtretbarkeit des Rechtes das

    schützenswerte Interesse desVerkäufers an einem Abtretungsausschluss überwiegen.


    II. Preise

    III. Zahlung


    1. Der Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen sind bei Übergabe des Kaufgegenstandes und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung zur Zahlung fällig.


    2. Gegen Ansprüche desVerkäufers kann der Käufer nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung

    des Käufers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt. Hiervon ausgenommen sind

    Gegenforderungen des Käufers aus demselben Kaufvertrag. Ein Zurückbehaltungsrecht kann er

    nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus demselbenVertragsverhältnis beruht.

    IV. Lieferung und Lieferverzug


    1. Liefertermine und Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind

    inTextform anzugeben. Lieferfristen beginnen mitVertragsabschluss.


    2. Der Käufer kann sechs Wochen nach Überschreiten eines unverbindlichen Liefertermins oder einer

    unverbindlichen Lieferfrist denVerkäufer auffordern, zu liefern. Diese Frist verkürzt sich auf 10Tage

    (bei Nutzfahrzeugen auf zwei Wochen) bei Fahrzeugen, die beim Verkäufer vorhanden sind. Mit

    dem Zugang der Aufforderung kommt derVerkäufer inVerzug.

    Hat der Käufer Anspruch auf Ersatz eines Verzugsschadens, beschränkt sich dieser bei leichter

    Fahrlässigkeit desVerkäufers auf höchstens 5 % des vereinbarten Kaufpreises.


    3. Will der Käufer darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen, muss er dem Verkäufer nach Ablauf der betreffenden Frist gemäß Ziffer 2, Satz 1

    oder 2 dieses Abschnitts eine angemessene Frist zur Lieferung setzen.

    Hat der Käufer Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung, beschränkt sich der Anspruch bei

    leichter Fahrlässigkeit auf höchstens 25 % des vereinbarten Kaufpreises. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen

    beruflichenTätigkeit handelt, sind Schadenersatzansprüche statt der Leistung bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

    Wird demVerkäufer, während er inVerzug ist, die Lieferung durch Zufall unmöglich, so haftet er mit

    den vorstehend vereinbarten Haftungsbegrenzungen. Der Verkäufer haftet nicht, wenn der Schaden auch bei rechtzeitiger Lieferung eingetreten wäre.


    4. Wird ein verbindlicher Liefertermin oder eine verbindliche Lieferfrist überschritten, kommt der Verkäufer bereits mit Überschreiten des Liefertermins oder der Lieferfrist in Verzug. Die Rechte des

    Käufers bestimmen sich dann nach Ziffer 2, Satz 4 und Ziffer 3 dieses Abschnitts.


    5. Die Haftungsbegrenzungen und Haftungsausschlüsse dieses Abschnitts gelten nicht für Schäden,

    die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des Verkäufers, seines

    gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei Verletzung von Leben,

    Körper oder Gesundheit.


    6. Höhere Gewalt oder beim Verkäufer oder dessen Lieferanten eintretende Betriebsstörungen, die

    denVerkäufer ohne eigenesVerschulden vorübergehend daran hindern, den Kaufgegenstand zum

    vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, verändern die in Ziffern 1 bis

    4 dieses Abschnitts genannten Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen. Führen entsprechende Störungen zu einem Leistungsaufschub von

    mehr als vier Monaten, kann der Käufer vomVertrag zurücktreten. Andere Rücktrittsrechte bleiben

    davon unberührt.


    7. Konstruktions- oder Formänderungen, Abweichungen im Farbton sowie Änderungen des Lieferumfangs seitens des Herstellers bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern die Änderungen

    oder Abweichungen unter Berücksichtigung der Interessen desVerkäufers für den Käufer zumutbar

    sind. Sofern der Verkäufer oder der Hersteller zur Bezeichnung der Bestellung oder des bestellten

    Kaufgegenstandes Zeichen oder Nummern gebraucht, können allein daraus keine Rechte hergeleitet werden.


    V. Abnahme


    1. Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand innerhalb von 14 Tagen ab Zugang der Bereitstellungsanzeige abzunehmen.

    2. Im Falle der Nichtabnahme kann der Verkäufer von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen. Verlangt der Verkäufer Schadensersatz, so beträgt dieser 15 % des Kaufpreises. Der Schadenersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren Schaden nachweist oder der Käufer nachweist, dass ein geringerer oder überhaupt kein Schaden entstanden ist.


    VI. Eigentumsvorbehalt


    1. Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich der dem Verkäufer aufgrund des Kaufvertrages zustehenden Forderungen Eigentum des Verkäufers.

    Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss desVertrages in Ausübung seiner gewerblichen

    oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt, bleibt der Eigentumsvorbehalt auch bestehen

    für Forderungen desVerkäufers gegen den Käufer aus der laufenden Geschäftsbeziehung bis zum

    Ausgleich von im Zusammenhang mit dem Kauf zustehenden Forderungen.

    Auf Verlangen des Käufers ist der Verkäufer zum Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt verpflichtet,

    wenn der Käufer sämtliche mit dem Kaufgegenstand im Zusammenhang stehende Forderungen

    unanfechtbar erfüllt hat und für die übrigen Forderungen aus den laufenden Geschäftsbeziehungen eine angemessene Sicherung besteht.

    Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts steht das Recht zum Besitz der ZulassungsbescheinigungTeil II demVerkäufer zu.


    2. Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen nicht oder nicht vertragsgemäß, kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten und/oder bei schuldhafter Pflichtverletzung

    des Käufers Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Käufer erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung bestimmt hat, es sei denn, die Fristsetzung ist entsprechend den

    gesetzlichen Bestimmungen entbehrlich. Hat derVerkäufer Anspruch auf Schadensersatz statt der

    Leistung und nimmt er den Kaufgegenstand wieder an sich, sind Verkäufer und Käufer sich darü-

    ber einig, dass der Verkäufer den gewöhnlichen Verkaufswert des Kaufgegenstandes im Zeitpunkt

    der Rücknahme vergütet. Auf Wunsch des Käufers, der nur unverzüglich nach Rücknahme des

    Kaufgegenstandes geäußert werden kann, wird nach Wahl des Käufers ein öffentlich bestellter

    und vereidigter Sachverständiger, z. B. der Deutschen Automobil Treuhand GmbH (DAT), den gewöhnlichenVerkaufswert ermitteln. Der Käufer trägt die erforderlichen Kosten der Rücknahme und

    Verwertung des Kaufgegenstandes. DieVerwertungskosten betragen ohne Nachweis 5 % des gewöhnlichen Verkaufswertes. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer höhere

    Kosten nachweist oder der Käufer nachweist, dass geringere oder überhaupt keine Kosten entstanden sind.


    3. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, darf der Käufer über den Kaufgegenstand weder verfügen noch Dritten vertraglich eine Nutzung einräumen.


    VII. Haftung für Sachmängel und Rechtsmängel


    1. Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln und Rechtsmängeln verjähren entsprechend den

    gesetzlichen Bestimmungen in zwei Jahren ab Ablieferung des Kaufgegenstandes. 

    Hiervon abweichend gilt eine Verjährungsfrist von einem Jahr, wenn der Käufer eine juristische

    Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer

    ist, der bei Abschluss desVertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichenTätigkeit handelt.


    2. Die Verjährungsverkürzung in Ziffer 1, Satz 2 gilt nicht für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen

    oder vorsätzlichenVerletzung von Pflichten desVerkäufers, seines gesetzlichenVertreters oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen sowie beiVerletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.


    3. Hat derVerkäufer aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen für einen Schaden aufzukommen, der

    leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet derVerkäufer beschränkt:

    Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, etwa solcher, die der Kaufvertrag dem Verkäufer nach seinem Inhalt und Zweck gerade auferlegen will oder deren Erfüllung

    die ordnungsgemäße Durchführung des Kaufvertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren

    Einhaltung der Käufer regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Diese Haftung ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt.

    Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen desVerkäufers für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden.

    Für die vorgenannte Haftungsbegrenzung und den vorgenannten Haftungsausschluss gilt Ziffer 2

    dieses Abschnitts entsprechend.


    4. Unabhängig von einemVerschulden desVerkäufers bleibt eine etwaige Haftung desVerkäufers bei

    arglistigem Verschweigen eines Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.


    5. Soll eine Mängelbeseitigung durchgeführt werden, gilt folgendes:

    a) Ansprüche auf Mängelbeseitigung kann der Käufer beimVerkäufer oder bei anderen, vom Hersteller/Importeur für die Betreuung des Kaufgegenstandes anerkannten Betrieben geltend machen;

    im letzteren Fall hat der Käufer den Verkäufer hiervon unverzüglich zu unterrichten, wenn die erste

    Mängelbeseitigung erfolglos war. Bei mündlichen Anzeigen von Ansprüchen ist dem Käufer eine

    Bestätigung über den Eingang der Anzeige inTextform auszuhändigen.

    b) Wird der Kaufgegenstand wegen eines Sachmangels betriebsunfähig, hat sich der Käufer an den

    dem Ort des betriebsunfähigen Kaufgegenstandes nächstgelegenen, vom Hersteller/Importeur für

    die Betreuung des Kaufgegenstandes anerkannten dienstbereiten Betrieb zu wenden.

    c) Für die zur Mängelbeseitigung eingebautenTeile kann der Käufer bis zum Ablauf derVerjährungsfrist

    des Kaufgegenstandes Sachmängelansprüche aufgrund des Kaufvertrages geltend machen.

    d) ErsetzteTeile werden Eigentum desVerkäufers.


    6. Soweit der Käufer ein Verbraucher im Sinne von § 13 BGB ist, gelten für Sach- und Rechtsmängel

    an Waren mit digitalen Elementen für die digitalen Elemente nicht die Bestimmungen dieses Abschnittes, sondern die gesetzlichen Regelungen.


    VIII. Haftung für sonstige Ansprüche


    1. Für sonstige Ansprüche des Käufers, die nicht in Abschnitt VII. „Haftung für Sachmängel und

    Rechtsmängel“ geregelt sind, gelten die gesetzlichenVerjährungsfristen.


    2. Die Haftung wegen Lieferverzuges ist in Abschnitt IV. „Lieferung und Lieferverzug“ abschließend

    geregelt. Für sonstige Schadensersatzansprüche gegen den Verkäufer gelten die Regelungen in

    AbschnittVII. „Haftung für Sachmängel und Rechtsmängel“, Ziffer 3 und 4 entsprechend.


    3. Wenn der Käufer ein Verbraucher im Sinne von § 13 BGB ist, und Vertragsgegenstand auch die

    Bereitstellung digitaler Inhalte oder digitaler Dienstleistungen ist, wobei das Neufahrzeug seine

    Funktion auch ohne diese digitalen Produkte erfüllen kann, gelten für diese digitalen Inhalte oder

    digitalen Dienstleistungen die gesetzlichenVorschriften der §§ 327 ff BGB.


    IX. Gerichtsstand


    1. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz

    desVerkäufers.


    2. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat,

    nachVertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt

    oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Im Übrigen gilt bei Ansprüchen des Verkäufers gegenüber dem Käufer dessen Wohnsitz

    als Gerichtsstand.


    X. Hinweis gemäß § 36 

    Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG)


     DerVerkäufer wird nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einerVerbraucherschlichtungsstelle im Sinne desVSBG teilnehmen und ist hierzu auch nicht verpflichtet.

    Neuwagen-Verkaufsbedingungen


  • Gebrauchtwagen-Verkaufsbedingungen

    I. Vertragsabschluss/Übertragung von Rechten und Pflichten des Käufers


    1. Der Käufer ist an die Bestellung höchstens bis 10 Tage, bei Nutzfahrzeugen bis 2 Wochen gebunden. Der Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn der Verkäufer die Annahme der Bestellung des nä-

    her bezeichneten Kaufgegenstandes innerhalb der jeweils genannten Fristen in Textform bestätigt

    oder die Lieferung ausführt. Der Verkäufer ist jedoch verpflichtet, den Besteller unverzüglich zu

    unterrichten, wenn er die Bestellung nicht annimmt.


    2. Übertragungen von Rechten und Pflichten des Käufers aus dem Kaufvertrag bedürfen der Zustimmung desVerkäufers inTextform.

    Dies gilt nicht für einen auf Geld gerichteten Anspruch des Käufers gegen denVerkäufer.

    Für andere Ansprüche des Käufers gegen denVerkäufer bedarf es der vorherigen Zustimmung des

    Verkäufers dann nicht, wenn beimVerkäufer kein schützenswertes Interesse an einem Abtretungsausschluss besteht oder berechtigte Belange des Käufers an einer Abtretbarkeit des Rechtes das

    schützenswerte Interesse desVerkäufers an einem Abtretungsausschluss überwiegen.


    II. Zahlung


    1. Der Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen sind bei Übergabe des Kaufgegenstandes und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung zur Zahlung fällig.


    2. Gegen Ansprüche desVerkäufers kann der Käufer nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung

    des Käufers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt. Hiervon ausgenommen sind

    Gegenforderungen des Käufers aus demselben Kaufvertrag. Ein Zurückbehaltungsrecht kann er

    nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus demselbenVertragsverhältnis beruht.


    III. Lieferung und Lieferverzug


    1. Liefertermine und Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind

    inTextform anzugeben. Lieferfristen beginnen mitVertragsabschluss.


    2. Der Käufer kann zehn Tage, bei Nutzfahrzeugen zwei Wochen, nach Überschreiten eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist den Verkäufer auffordern, zu liefern.

    Mit dem Zugang der Aufforderung kommt der Verkäufer in Verzug. Hat der Käufer Anspruch auf

    Ersatz einesVerzugsschadens, beschränkt sich dieser bei leichter Fahrlässigkeit desVerkäufers auf

    höchstens 5 % des vereinbarten Kaufpreises.


    3. Will der Käufer darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen, muss er dem Verkäufer nach Ablauf der betreffenden Frist gemäß Ziffer 2, Satz 1

    dieses Abschnitts eine angemessene Frist zur Lieferung setzen.

    Hat der Käufer Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung, beschränkt sich der Anspruch

    bei leichter Fahrlässigkeit auf höchstens 10 % des vereinbarten Kaufpreises. Ist der Käufer eine

    juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein

    Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt, sind Schadenersatzansprüche bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

    Wird demVerkäufer, während er inVerzug ist, die Lieferung durch Zufall unmöglich, so haftet er mit

    den vorstehend vereinbarten Haftungsbegrenzungen. Der Verkäufer haftet nicht, wenn der Schaden auch bei rechtzeitiger Lieferung eingetreten wäre.


    4. Wird ein verbindlicher Liefertermin oder eine verbindliche Lieferfrist überschritten, kommt der Verkäufer bereits mit Überschreiten des Liefertermins oder der Lieferfrist in Verzug. Die Rechte des

    Käufers bestimmen sich dann nach Ziffer 2, Satz 3 und Ziffer 3 dieses Abschnitts.


    5. Die Haftungsbegrenzungen und Haftungsausschlüsse dieses Abschnitts gelten nicht für Schäden,

    die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des Verkäufers, seines

    gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei Verletzung von Leben,

    Körper oder Gesundheit.


    6. Höhere Gewalt oder beim Verkäufer oder dessen Lieferanten eintretende Betriebsstörungen, die

    denVerkäufer ohne eigenesVerschulden vorübergehend daran hindern, den Kaufgegenstand zum

    vereinbartenTermin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, verändern die in Ziffern 1 bis 4

    dieses Abschnitts genannten Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen. Führen entsprechende Störungen zu einem Leistungsaufschub von

    mehr als vier Monaten, kann der Käufer vomVertrag zurücktreten. Andere Rücktrittsrechte bleiben

    davon unberührt.


    IV. Abnahme


    1. Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand innerhalb von achtTagen ab Zugang der Bereitstellungsanzeige abzunehmen. Im Falle der Nichtabnahme kann derVerkäufer von seinen gesetzlichen

    Rechten Gebrauch machen.


    2. Verlangt der Verkäufer Schadensersatz, so beträgt dieser 10 % des Kaufpreises. Der Schadenersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren Schaden nachweist

    oder der Käufer nachweist, dass ein geringerer oder überhaupt kein Schaden entstanden ist.

    V. Eigentumsvorbehalt


    1. Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich der dem Verkäufer aufgrund des Kaufvertrages zustehenden Forderungen Eigentum desVerkäufers.

    Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt, bleibt der Eigentumsvorbehalt auch bestehen für Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer aus der laufenden Geschäftsbeziehung

    bis zum Ausgleich von im Zusammenhang mit dem Kauf zustehenden Forderungen.

    Auf Verlangen des Käufers ist der Verkäufer zum Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt verpflichtet,

    wenn der Käufer sämtliche mit dem Kaufgegenstand im Zusammenhang stehende Forderungen

    unanfechtbar erfüllt hat und für die übrigen Forderungen aus den laufenden Geschäftsbeziehungen eine angemessene Sicherung besteht.

    Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts steht das Recht zum Besitz der ZulassungsbescheinigungTeil II demVerkäufer zu.


    2. Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen nicht oder nicht vertragsgemäß, kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten und/oder bei schuldhafter Pflichtverletzung

    des Käufers Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Käufer erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung bestimmt hat, es sei denn, die Fristsetzung ist entsprechend den

    gesetzlichen Bestimmungen entbehrlich.


    3. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, darf der Käufer über den Kaufgegenstand weder verfügen noch Dritten vertraglich eine Nutzung einräumen.


    VI. Haftung für Sachmängel und Rechtsmängel


    1. Sofern der Käufer einVerbraucher im Sinne von § 13 BGB ist, kann eineVerkürzung der zweijährigen

    Verjährungsfrist für Sachmängel und Rechtsmängel auf nicht weniger als ein Jahr ab Ablieferung

    des Kaufgegenstandes an den Käufer nur wirksam vereinbart werden, wenn der Käufer vor Abgabe

    seinerVertragserklärung von derVerkürzung derVerjährungsfrist eigens in Kenntnis gesetzt und die

    Verkürzung imVertrag ausdrücklich und gesondert vereinbart wird.

    Für Sach- und Rechtsmängel an Waren mit digitalen Elementen gelten für die digitalen Elemente

    nicht die Bestimmungen dieses Abschnittes, sondern die gesetzlichen Regelungen.


    2. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen

    oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt, erfolgt der Verkauf unter Ausschluss jeglicher

    Sach- und Rechtsmängelansprüche.

    Dieser Ausschluss gilt nicht für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des Verkäufers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen

    beruhen sowie beiVerletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.


    3. Hat derVerkäufer aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen für einen Schaden aufzukommen, der

    leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet derVerkäufer beschränkt:

    Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, etwa solcher, die der Kaufvertrag dem Verkäufer nach seinem Inhalt und Zweck gerade auferlegen will oder deren Erfüllung

    die ordnungsgemäße Durchführung des Kaufvertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren

    Einhaltung der Käufer regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Diese Haftung ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt.

    Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen desVerkäufers für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden.

    Dies gilt nicht für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichenVerletzung von Pflichten desVerkäufers, seines gesetzlichenVertreters oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei

    Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.


    4. Unabhängig von einemVerschulden desVerkäufers bleibt eine etwaige Haftung desVerkäufers bei

    arglistigem Verschweigen eines Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.


    5. Soll eine Mängelbeseitigung durchgeführt werden, gilt folgendes:


    a) Ansprüche wegen Sachmängeln hat der Käufer beim Verkäufer geltend zu machen. Bei mündlichen Anzeigen von Ansprüchen ist dem Käufer eine Bestätigung über den Eingang der Anzeige in

    Textform auszuhändigen.


    b) Wird der Kaufgegenstand wegen eines Sachmangels betriebsunfähig, kann sich der Käufer mit

    vorheriger Zustimmung desVerkäufers an einen anderen Kfz-Meisterbetrieb wenden.


    c) Für die im Rahmen einer Mängelbeseitigung eingebautenTeile kann der Käufer bis zum Ablauf der

    Verjährungsfrist des Kaufgegenstandes Sachmängelansprüche auf Grund des Kaufvertrages geltend machen.

    ErsetzteTeile werden Eigentum desVerkäufers.


    VII. Haftung für sonstige Ansprüche


    1. Für sonstige Ansprüche des Käufers, die nicht in Abschnitt VI. „Haftung für Sachmängel und

    Rechtsmängel“ geregelt sind, gelten die gesetzlichenVerjährungsfristen.


    2. Die Haftung wegen Lieferverzuges ist in Abschnitt III „Lieferung und Lieferverzug“ abschließend

    geregelt. Für sonstige Schadensersatzansprüche gegen den Verkäufer gelten die Regelungen in

    AbschnittVI. „Haftung für Sachmängel und Rechtsmängel“, Ziffer 3 und 4 entsprechend.


    3. Wenn der Käufer einVerbraucher im Sinne von § 13 BGB ist undVertragsgegenstand auch die Bereitstellung digitaler Inhalte oder digitaler Dienstleistungen ist, wobei das Fahrzeug seine Funktion

    auch ohne diese digitalen Produkte erfüllen kann, gelten für diese digitalen Inhalte oder digitalen

    Dienstleistungen die gesetzlichenVorschriften der §§ 327 ff BGB.


    VIII. Gerichtsstand


    1. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz

    desVerkäufers.


    2. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat,

    nachVertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt

    oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Im Übrigen gilt bei Ansprüchen des Verkäufers gegenüber dem Käufer dessen Wohnsitz

    als Gerichtsstand.


    IX. Außergerichtliche Streitbeilegung


    1. Kfz-Schiedsstellen


    a) Führt der Kfz-Betrieb das Meisterschild „Meisterbetrieb der Kfz-Innung“ oder das Basisschild

    „Mitgliedsbetrieb der Kfz-Innung“, können die Parteien bei Streitigkeiten aus dem Kaufvertrag über

    gebrauchte Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3,5 t - mit Ausnahme über den Kaufpreis - die für den Sitz des Verkäufers zuständige Kfz-Schiedsstelle anrufen.

    Die Anrufung muss unverzüglich nach Kenntnis des Streitpunktes, spätestens einen Monat nach

    Ablauf derVerjährungsfrist für Sach- und Rechtsmängel gem. AbschnittVI. durch Einreichung eines

    Schriftsatzes (Anrufungsschrift) bei der Kfz-Schiedsstelle erfolgen.


    b) Durch die Entscheidung der Kfz- Schiedsstelle wird der Rechtsweg nicht ausgeschlossen.


    c) Durch die Anrufung der Kfz-Schiedsstelle ist dieVerjährung für die Dauer desVerfahrens gehemmt.


    d) Das Verfahren vor der Kfz-Schiedsstelle richtet sich nach deren Geschäfts- und Verfahrensordnung, die den Parteien aufVerlangen von der Kfz-Schiedsstelle ausgehändigt wird.


    e) Die Anrufung der Kfz-Schiedsstelle ist ausgeschlossen, wenn bereits der Rechtsweg beschritten ist.

    Wird der Rechtsweg während eines Schiedsstellenverfahrens beschritten, stellt die Kfz-Schiedsstelle ihreTätigkeit ein.


    f) Für die Inanspruchnahme der Kfz-Schiedsstelle werden Kosten nicht erhoben.


    2. Hinweis gemäß § 36 


    Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG)

      DerVerkäufer wird nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einerVerbraucherschlichtungsstelle im Sinne desVSBG teilnehmen und ist hierzu auch nicht verpflichtet.

  • Reparaturbedingungen

    Bedingungen für die Ausführung von Arbeiten an Kraftfahrzeugen, Anhängern,

    Aggregaten und deren Teilen und für Kostenvoranschläge

    (unverbindliche Empfehlung der SEAT Deutschland GmbH - Stand Januar 2022)

    I. Auftragserteilung

    1. Im Auftragsschein oder in einem

    Bestätigungsschreiben sind die zu erbringenden

    Leistungen zu bezeichnen und der voraussichtliche

    oder verbindliche Fertigstellungstermin anzugeben.

    2. Der Auftraggeber erhält eine Durchschrift

    des Auftragsscheins.

    3. Der Auftrag ermächtigt den Auftragnehmer,

    Unteraufträge zu erteilen und Probefahrten sowie

    Überführungsfahrten durchzuführen.

    4. Übertragungen von Rechten und Pflichten des

    Auftraggebers aus dem Auftrag bedürfen der

    Zustimmung des Auftragnehmers in Textform.

    Dies gilt nicht für einen auf Geld gerichteten

    Anspruch des Auftraggebers gegen den

    Auftragnehmer.

    Für andere Ansprüche des Auftraggebers gegen den

    Auftragnehmer bedarf es der vorherigen

    Zustimmung des Auftragnehmers dann nicht, wenn

    beim Auftragnehmer kein schützenswertes Interesse

    an einem Abtretungsausschluss besteht oder

    berechtigte Belange des Auftraggebers an einer

    Abtretbarkeit des Rechtes das schützenswerte

    Interesse des Auftragnehmers an einem

    Abtretungsausschluss überwiegen.

    II. Preisangaben im Auftragsschein;

    Kostenvoranschlag

    1. Auf Verlangen des Auftraggebers vermerkt

    der Auftragnehmer im Auftragsschein auch die

    Preise, die bei der Durchführung des Auftrags

    voraussichtlich zum Ansatz kommen.

    Preisangaben im Auftragsschein können auch durch

    Verweisung auf die in Frage kommenden Positionen

    der beim Auftragnehmer ausliegenden Preis- und

    Arbeitswertkataloge erfolgen.

    2. Wünscht der Auftraggeber eine

    verbindliche Preisangabe, so bedarf es eines

    schriftlichen Kostenvoranschlages; in diesem sind

    die Arbeiten und Ersatzteile jeweils im Einzelnen

    aufzuführen und mit dem jeweiligen Preis zu

    versehen. Der Auftragnehmer ist an diesen

    Kostenvoranschlag bis zum Ablauf von 3 Wochen

    nach seiner Abgabe gebunden.

    Die zur Abgabe eines Kostenvoranschlags erbrachten

    Leistungen können dem Auftraggeber berechnet

    werden, wenn dies im Einzelfall vereinbart ist.

    Wird aufgrund des Kostenvoranschlages ein Auftrag

    erteilt, so werden etwaige Kosten für den

    Kostenvoranschlag mit der Auftragsrechnung

    verrechnet und der Gesamtpreis darf bei der

    Berechnung des Auftrags nur mit Zustimmung des

    Auftraggebers überschritten werden.

    3. Wenn im Auftragsschein Preisangaben

    enthalten sind, muss ebenso wie beim

    Kostenvoranschlag die Umsatzsteuer angegeben

    werden.

    III. Fertigstellung

    1. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, einen

    schriftlich als verbindlich bezeichneten

    Fertigstellungstermin einzuhalten. Ändert oder

    erweitert sich der Arbeitsumfang gegenüber dem

    ursprünglichen Auftrag, und tritt dadurch eine

    Verzögerung ein, dann hat der Auftragnehmer

    unverzüglich unter Angabe der Gründe einen neuen

    Fertigstellungstermin zu nennen.

    2. Hält der Auftragnehmer bei Aufträgen,

    welche die Instandsetzung eines Kraftfahrzeuges

    zum Gegenstand haben, einen schriftlich verbindlich

    zugesagten Fertigstellungstermin länger als 24

    Stunden schuldhaft nicht ein, so hat der

    Auftragnehmer nach seiner Wahl dem Auftraggeber

    ein möglichst gleichwertiges Ersatzfahrzeug nach

    den jeweils hierfür gültigen Bedingungen des

    Auftragnehmers kostenlos zur Verfügung zu stellen

    oder 80 % der Kosten für eine tatsächliche

    Inanspruchnahme eines möglichst gleichwertigen

    Mietfahrzeuges zu erstatten. Der Auftraggeber hat

    das Ersatz- oder Mietfahrzeug nach Meldung der

    Fertigstellung des Auftragsgegenstandes

    unverzüglich zurückzugeben; weitergehender

    Verzugsschadenersatz ist ausgeschlossen.

    Der Auftragnehmer ist auch für die während des

    Verzugs durch Zufall eintretende Unmöglichkeit der

    Leistung verantwortlich, es sei denn, dass der

    Schaden auch bei rechtzeitiger Leistung eingetreten

    sein würde.Stand Januar 2022 Seite 2

    Bei gewerblich genutzten Fahrzeugen kann der

    Auftragnehmer statt der Zurverfügungstellung eines

    Ersatzfahrzeugs oder der Übernahme von Mietwagenkosten den durch die verzögerte

    Fertigstellung entstandenen Verdienstausfall

    ersetzen.

    3. Die Haftungsausschlüsse in Ziffer 2 gelten

    nicht für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen

    oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des

    Auftragnehmers, seines gesetzlichen Vertreters oder

    seines Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei

    Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

    4. Wenn der Auftragnehmer den

    Fertigstellungstermin infolge höherer Gewalt oder

    beim Auftragnehmer eintretender sonstiger nicht

    vorhersehbarer Ereignisse ohne eigenes Verschulden

    nicht einhalten kann, besteht auf Grund hierdurch

    bedingter Verzögerungen keine Verpflichtung zum

    Schadenersatz, insbesondere auch nicht zur Stellung

    eines Ersatzfahrzeuges oder zur Erstattung von

    Kosten für die tatsächliche Inanspruchnahme eines

    Mietfahrzeuges. Der Auftragnehmer ist jedoch

    verpflichtet, den Auftraggeber über die

    Verzögerungen zu unterrichten, soweit dies möglich

    und zumutbar ist.

    IV. Abnahme

    1. Die Abnahme des Auftragsgegenstandes

    durch den Auftraggeber erfolgt im Betrieb des

    Auftragnehmers, soweit nichts anderes vereinbart

    ist.

    2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den

    Auftragsgegenstand innerhalb von 1 Woche ab

    Zugang der Fertigstellungsanzeige und

    Aushändigung oder Übersendung der Rechnung

    abzuholen. Im Falle der Nichtabnahme kann der

    Auftragnehmer von seinen gesetzlichen Rechten

    Gebrauch machen.

    Bei Reparaturarbeiten, die innerhalb eines

    Arbeitstages ausgeführt werden, verkürzt sich die

    Frist auf 2 Arbeitstage.

    3. Bei Abnahmeverzug kann der

    Auftragnehmer die ortsübliche

    Aufbewahrungsgebühr berechnen. Der

    Auftragsgegenstand kann nach Ermessen des

    Auftragnehmers auch anderweitig aufbewahrt

    werden. Kosten und Gefahren der Aufbewahrung

    gehen zu Lasten des Auftraggebers.

    V. Berechnung des Auftrages

    1. In der Rechnung sind Preise oder

    Preisfaktoren für jede technisch in sich

    abgeschlossene Arbeitsleistung sowie für

    verwendete Ersatzteile und Materialien jeweils

    gesondert auszuweisen. Wünscht der Auftraggeber

    Abholung oder Zustellung des

    Auftragsgegenstandes, erfolgen diese auf seine

    Rechnung und Gefahr. Die Haftung bei Verschulden

    bleibt unberührt.

    2. Wird der Auftrag aufgrund eines

    verbindlichen Kostenvoranschlages ausgeführt, so

    genügt eine Bezugnahme auf den

    Kostenvoranschlag, wobei lediglich zusätzliche

    Arbeiten besonders aufzuführen sind.

    3. Die Berechnung des Tauschpreises im

    Tauschverfahren setzt voraus, dass das ausgebaute

    Aggregat oder Teil dem Lieferumfang des

    Ersatzaggregats oder -teils entspricht und dass es

    keinen Schaden aufweist, der die

    Wiederaufbereitung unmöglich macht.

    4. Die Umsatzsteuer geht zu Lasten des

    Auftraggebers.

    5. Eine etwaige Berichtigung der Rechnung muss

    seitens des Auftragnehmers, ebenso wie eine

    Beanstandung seitens des Auftraggebers,

    spätestens 6 Wochen nach Zugang der Rechnung

    erfolgen.

    Vl. Zahlung

    1. Der Rechnungsbetrag und Preise für

    Nebenleistungen sind bei Abnahme des

    Auftragsgegenstandes und Aushändigung oder

    Übersendung der Rechnung zur Zahlung in bar fällig,

    spätestens jedoch innerhalb 1 Woche nach Meldung

    der Fertigstellung und Aushändigung oder

    Übersendung der Rechnung.

    2. Gegen Ansprüche des Auftragnehmers kann

    der Auftraggeber nur dann aufrechnen, wenn die

    Gegenforderung des Auftraggebers unbestritten ist

    oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt. Hiervon

    ausgenommen sind Gegenforderungen des

    Auftraggebers aus demselben Vertragsverhältnis.

    Ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend

    machen, soweit es auf den Ansprüchen aus dem

    Auftrag beruht.

    Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei

    Auftragserteilung eine angemessene Vorauszahlung

    zu verlangen.

    Vll. Erweitertes PfandrechtStand Januar 2022 Seite 3

    Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderung

    aus dem Auftrag ein vertragliches Pfandrecht an den

    aufgrund des Auftrages in seinen Besitz gelangten

    Gegenständen zu. Das vertragliche Pfandrecht kann

    auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten

    Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen

    Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit

    dem Auftragsgegenstand in Zusammenhang stehen.

    Für sonstige Ansprüche aus der

    Geschäftsverbindung gilt das vertragliche

    Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten sind oder

    ein rechtskräftiger Titel vorliegt und der

    Auftragsgegenstand dem Auftraggeber gehört.

    Vlll. Haftung für Sachmängel

    1. Ansprüche des Auftraggebers wegen

    Sachmängeln verjähren entsprechend den

    gesetzlichen Bestimmungen. Nimmt der

    Auftraggeber den Auftragsgegenstand trotz

    Kenntnis eines Mangels ab, stehen ihm

    Sachmängelansprüche nur zu, wenn er sich diese bei

    Abnahme vorbehält.

    2. Ist Gegenstand des Auftrags die Lieferung

    herzustellender oder zu erzeugender beweglicher

    Sachen und ist der Auftraggeber eine juristische

    Person des öffentlichen Rechts, ein

    öffentlichrechtliches Sondervermögen oder ein

    Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in

    Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen

    beruflichen Tätigkeit handelt, verjähren Ansprüche

    des Auftraggebers wegen Sachmängeln in einem

    Jahr ab Ablieferung. Für andere Auftraggeber

    (Verbraucher) gelten in diesem Fall die gesetzlichen

    Bestimmungen.

    3. Die Verjährungsverkürzung in Ziffer 2 gilt

    nicht für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen

    oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des

    Auftragnehmers, seines gesetzlichen Vertreters oder

    seines Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei

    Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

    4. Hat der Auftragnehmer nach den

    gesetzlichen Bestimmungen für einen Schaden

    aufzukommen der leicht fahrlässig verursacht

    wurde, so haftet der Auftragnehmer beschränkt:

    Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, etwa solcher, die der Auftrag

    dem Auftragnehmer nach seinem Inhalt und Zweck

    gerade auferlegen will oder deren Erfüllung die

    ordnungsgemäße Durchführung des Auftrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der

    Auftraggeber regelmäßig vertraut und vertrauen

    darf. Die Haftung ist auf den bei Vertragsabschluss

    vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt.

    Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der

    gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und

    Betriebsangehörigen des Auftragnehmers für von

    ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte

    Schäden.

    Für die vorgenannten Haftungsbeschränkung und

    den Haftungsausschluss gilt Ziffer 3 dieses

    Abschnitts entsprechend.

    5. Unabhängig von einem Verschulden des

    Auftragnehmers bleibt eine etwaige Haftung des

    Auftragnehmers bei arglistigem Verschweigen des

    Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder

    eines Beschaffungsrisikos und nach dem

    Produkthaftungsgesetz unberührt.

    6. Soll eine Mängelbeseitigung durchgeführt

    werden gilt Folgendes:

    a.) Ansprüche wegen Sachmängeln hat der

    Auftraggeber beim Auftragnehmer geltend zu

    machen; bei mündlichen Anzeigen händigt der

    Auftragnehmer dem Auftraggeber eine schriftliche

    Bestätigung über den Eingang der Anzeige aus.

    b.) Wird der Auftragsgegenstand wegen eines

    Sachmangels betriebsunfähig, kann sich der

    Auftraggeber mit vorheriger Zustimmung des

    Auftragnehmers an einen anderen KfzMeisterbetrieb wenden. In diesem Fall hat der

    Auftraggeber in den Auftragsschein aufnehmen zu

    lassen, dass es sich um die Durchführung einer

    Mängelbeseitigung des Auftragnehmers handelt und

    dass diesem ausgebaute Teile während einer

    angemessenen Frist zur Verfügung zu halten sind.

    Der Auftragnehmer ist zur Erstattung der dem

    Auftraggeber nachweislich entstandenen

    Reparaturkosten verpflichtet.

    c.) Ersetzte Teile werden Eigentum des

    Auftragnehmers.

    IX. Haftung für sonstige Schäden

    1. Die Haftung für den Verlust von Geld und

    Wertsachen jeglicher Art, die nicht ausdrücklich in

    Verwahrung genommen sind, ist ausgeschlossen.

    2. Sonstige Ansprüche des Auftraggebers, die

    nicht in Abschnitt VIII. Haftung für Sachmängel

    geregelt sind, verjähren in der regelmäßigen

    Verjährungsfrist.

    3. Für Schadensersatzansprüche gegen den

    Auftragnehmer gelten die Regelungen in AbschnittStand Januar 2022 Seite 4

    VIII. Haftung für Sachmängel, Ziffer 3, 4 und 5

    entsprechend.

    X. Eigentumsvorbehalt

    Soweit eingebaute Zubehör-, Ersatzteile und

    Aggregate nicht wesentliche Bestandteile des

    Auftragsgegenstandes geworden sind, behält sich

    der Auftragnehmer das Eigentum daran bis zur

    vollständigen unanfechtbaren Bezahlung vor.

    XI. Gerichtsstand

    Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen

    Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit

    Kaufleuten einschließlich Wechsel- und

    Scheckforderungen ist ausschließlicher

    Gerichtsstand der Sitz des Auftragnehmers. Der

    gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Auftraggeber

    keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat,

    nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder

    gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt

    oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher

    Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung

    nicht bekannt ist.

    XII. Außergerichtliche Streitbeilegung

    1. Kfz-Schiedsstellen

    a) Ist der Betrieb Mitglied der örtlich zuständigen

    Innung des Kraftfahrzeughandwerks kann der

    Auftraggeber bei Streitigkeiten aus diesem Auftrag

    (mit Ausnahme von Nutzfahrzeugen mit einem

    Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t) oder - mit

    dessen Einverständnis - der Auftragnehmer die für

    den Auftragnehmer zuständige Kfz-Schiedsstelle

    anrufen. Die Anrufung muss unverzüglich nach

    Kenntnis des Streitpunktes durch Einreichung eines

    Schriftsatzes (Anrufungsschrift) bei der Schiedsstelle

    erfolgen.

    b) Durch die Entscheidung der Kfz-Schiedsstelle wird

    der Rechtsweg nicht ausgeschlossen.

    c) Durch die Anrufung der Kfz-Schiedsstelle ist die

    Verjährung für die Dauer des Verfahrens gehemmt.

    d) Das Verfahren vor der Kfz-Schiedsstelle richtet

    sich nach deren Geschäfts- und Verfahrensordnung,

    die den Parteien auf Verlangen von der KfzSchiedsstelle ausgehändigt wird.

    e) Die Anrufung der Kfz-Schiedsstelle ist

    ausgeschlossen, wenn bereits der Rechtsweg

    beschritten ist. Wird der Rechtsweg während eines

    Schiedsstellenverfahrens beschritten, stellt die KfzSchiedsstelle ihre Tätigkeit ein.

    f) Für die Inanspruchnahme der Kfz-Schiedsstelle

    werden Kosten nicht erhoben.

    2. Hinweis gemäß § 36

    Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG)

    Der Auftragnehmer wird nicht an einem

    Streitbeilegungsverfahren vor einer

    Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des VSBG

    teilnehmen und ist hierzu auch nicht verpflichtet.

  • Verkaufsbedingungen für SEAT original Teile® und SEAT Austausch Teile

    Verkaufsbedingungen

    für SEAT original Teile® und SEAT Austausch Teile

    I. Zahlung

    1. Der Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen sind bei Übergabe

    des Kaufgegenstandes und Aushändigung oder Übersendung der

    Rechnung zur Zahlung fällig.

    2. Gegen Ansprüche des Verkäufers

    kann der Käufer nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung

    des Käufers unbestritten ist oder

    ein rechtskräftiger Titel vorliegt;

    ein Zurückbehaltungsrecht kann er

    nur geltend machen, soweit es auf

    Ansprüchen aus dem Kaufvertrag

    beruht.

    II. Lieferung und Lieferverzug

    1. Liefertermine und Lieferfristen,

    die verbindlich oder unverbindlich

    vereinbart werden können, sind in

    Textform anzugeben. Lieferfristen

    beginnen mit Vertragsabschluss.

    2. Der Käufer kann zehn Tage nach

    Überschreiten eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist den Verkäufer auffordern zu liefern. Mit

    dem Zugang der Aufforderung

    kommt der Verkäufer in Verzug.

    Besteht ein Anspruch des Käufers

    auf Ersatz eines Verzugsschadens,

    beschränkt sich dieser bei leichter

    Fahrlässigkeit des Verkäufers auf

    höchstens 5 % des vereinbarten

    Kaufpreises.

    3. Will der Käufer darüber hinaus

    vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen, muss er dem Verkäufer nach Ablauf der Zehn-Tages-Frist gemäß Ziffer 2 dieses Abschnitts eine angemessene Frist

    zur Lieferung setzen.

    4. Besteht ein Anspruch des Käufers

    auf Schadensersatz statt der Leistung, beschränkt sich dieser bei

    leichter Fahrlässigkeit auf höchstens 25 % des vereinbarten Kaufpreises. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen

    Rechts, ein öffentlich-rechtliches

    Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt, sind Schadenersatzansprüche bei leichter

    Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

    5. Wird ein verbindlicher Liefertermin oder eine verbindliche Lieferfrist überschritten, kommt der

    Verkäufer bereits mit Überschreiten des Liefertermins oder der Lieferfrist in Verzug. Die Rechte des

    Käufers bestimmen sich dann nach

    Ziffer 2, Satz 3 und Ziffer 3 und Ziffer 4 dieses Abschnitts.

    6. Die Haftungsbegrenzungen und

    Haftungsausschlüsse dieses Abschnitts gelten nicht für Schäden,

    die auf einer grob fahrlässigen

    oder vorsätzlichen Verletzung von

    Pflichten des Verkäufers, seines

    gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

    7. Höhere Gewalt oder beim Verkäufer oder dessen Lieferanten eintretende sonstige nicht vorhersehbare Ereignisse (Betriebsstörungen, Krieg, Naturkatastrophen,

    Aufruhr, Unterbrechung des

    Transportwesens, Engpässe in der

    Lieferantenkette, Schiffbruch,

    Streik, Aussperrung, Beschlagnahme, Blockade, Feuer, behördliche Anordnungen oder Pandemien), die den Verkäufer ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, den Kaufgegenstand zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, verändern die

    in Ziffern 1 bis 4 dieses Abschnitts

    genannten Termine und Fristen

    um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen. Der Käufer kann vom Vertrag

    zurücktreten, sofern entsprechende Störungen zu einem Leistungsaufschub von mehr als vier

    Monaten führen. Andere Rücktrittsrechte bleiben davon unberührt.

    III. Abnahme

    1. Der Käufer ist verpflichtet, den

    Kaufgegenstand innerhalb von

    acht Tagen ab Zugang der Bereitstellungsanzeige abzunehmen.

    2. Im Falle der Nichtabnahme kann

    der Verkäufer von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen.

    Verlangt der Verkäufer Schadensersatz aufgrund eines gesetzlichen

    Anspruchs, so beträgt dieser 10%

    des Kaufpreises. Der Schadenersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen

    höheren Schaden nachweist oder

    der Käufer nachweist, dass ein geringerer oder überhaupt kein Schaden entstanden ist.

    IV. Eigentumsvorbehalt

    1. Der Kaufgegenstand bleibt bis zum

    Ausgleich der dem Verkäufer aufgrund des Kaufvertrages zustehenden Forderungen Eigentum des

    Verkäufers. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen

    Rechts, ein öffentlich-rechtliches

    Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt, bleibt der

    Eigentumsvorbehalt auch bestehen für Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer aus der laufenden Geschäftsbeziehung bis

    zum Ausgleich von in Zusammenhang mit dem Kauf zustehenden

    Forderungen.Seite 2/3

    Auf Verlangen des Käufers ist der

    Verkäufer zum Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt verpflichtet,

    wenn der Käufer sämtliche mit

    dem Kaufgegenstand im Zusammenhang stehenden Forderungen

    unanfechtbar erfüllt hat und für

    die übrigen Forderungen aus den

    laufenden Geschäftsbeziehungen

    eine angemessene Sicherung besteht.

    2. Bei Zahlungsverzug des Käufers

    kann der Verkäufer vom Kaufvertrag zurücktreten. Hat der Verkäufer darüber hinaus Anspruch auf

    Schadensersatz statt der Leistung

    und nimmt er den Kaufgegenstand

    wieder an sich, sind Verkäufer und

    Käufer sich darüber einig, dass der

    Verkäufer den gewöhnlichen Verkaufswert des Kaufgegenstandes

    im Zeitpunkt der Rücknahme vergütet. Auf Wunsch des Käufers,

    der nur unverzüglich nach Rücknahme des Kaufgegenstandes ge-

    äußert werden kann, wird nach

    Wahl des Käufers ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger, z. B. der Deutschen Automobil Treuhand GmbH (DAD,

    den gewöhnlichen Verkaufswert

    ermitteln. Der Käufer trägt sämtliche Kosten der Rücknahme und

    Verwertung des Kaufgegenstandes. Die Verwertungskosten betragen ohne Nachweis 5 % des gewöhnlichen Verkaufswertes. Sie

    sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer höhere

    Kosten nachweist oder der Käufer

    nachweist, dass geringere oder

    überhaupt keine Kosten entstanden sind.

    3. Solange der Eigentumsvorbehalt

    besteht, darf der Käufer über den

    Kaufgegenstand weder entgeltlich

    verfügen noch Dritten vertraglich

    eine Nutzung einräumen.

    V. Sachmängel und Rechtsmängel

    1. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermö-

    gen oder ein Unternehmer, der bei

    Abschluss des Vertrages in Aus-

    übung seiner gewerblichen oder

    selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt, erfolgt der Verkauf

    von gebrauchten Fahrzeugteilen

    unter Ausschluss jeglicher Mängelansprüche.

    Der in Satz 1 dieser Ziffer geregelte

    Ausschluss der Mängelhaftung gilt

    nicht für Schadensersatzansprü-

    che aus Mängelhaftung, zu denen

    u.a. auch solche wegen Verletzung

    einer Nacherfüllungspflicht gehö-

    ren. Für diese Ansprüche - wie für

    alle anderen Schadensersatzansprüche - gelten die gesetzlichen

    Verjährungsfristen sowie die Regelungen in Abschnitt VI. Haftung.

    Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt, soweit der Verkäufer aufgrund Gesetz zwingend haftet oder etwas anderes vereinbart

    wird, insbesondere im Falle der

    Übernahme einer Garantie.

    2. Ansprüche wegen Sachmängeln

    hat der Käufer beim Verkäufer geltend zu machen. Bei mündlichen

    Anzeigen von Ansprüchen ist dem

    Käufer eine schriftliche Bestätigung über den Eingang der Anzeige auszuhändigen.

    3. Ersetzte Teile werden Eigentum

    des Verkäufers.

    VI. Haftung

    1. Hat der Verkäufer aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen für einen Schaden aufzukommen, der

    leicht fahrlässig verursacht wurde,

    so haftet der Verkäuferbeschränkt:

    Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, etwa solcher, die der Kaufvertrag dem Verkäufer nach seinem

    Inhalt und Zweck gerade auferlegen will oder deren Erfüllung die

    ordnungsgemäße Durchführung

    des Kaufvertrages überhaupt erst

    ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Diese

    Haftung ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen

    Schaden begrenzt. Soweit der

    Schaden durch eine vom Käufer für

    den betreffenden Schadenfall abgeschlossene Versicherung (ausgenommen Summenversicherung)

    gedeckt ist, haftet der Verkäufer

    nur für etwaige damit verbundene

    Nachteile des Käufers, z. B. höhere

    Versicherungsprämien oder Zinsnachteile bis zur Schadenregulierung durch die Versicherung.

    2. Unabhängig von einem Verschulden des Verkäufers bleibt eine etwaige Haftung des Verkäufers bei

    arglistigem Verschweigen des

    Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.

    3. Die Haftung wegen Lieferverzuges

    ist in Abschnitt II abschließend geregelt.

    4. Ausgeschlossen ist die persönliche

    Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Verkäufers

    für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden.

    Für von ihnen mit Ausnahme der

    gesetzlichen Vertreter und leitenden Angestellten durch grobe

    Fahrlässigkeit verursachte Schä-

    den gilt die diesbezüglich für den

    Verkäufer geregelte Haftungsbeschränkung entsprechend.

    5. Die Haftungsbeschränkungen dieses Abschnitts gelten nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.

    VII. Haftung des Verkäufers im Falle

    der Unmöglichkeit

    1. Wird die Lieferung der Sache für

    den Verkäufer unmöglich, so ist

    die Haftung des Verkäufers bei

    leichter Fahrlässigkeit auf den im


    Abschnitt II. „Lieferung und Lieferverzug" Ziffer 4 und Ziffer 6 geregelten Haftungsumfang begrenzt.

    2. Wird dem Verkäufer, während er

    in Verzug mit der Lieferung im

    Sinne des Abschnitt „Lieferung und

    Lieferverzug“ ist, die Lieferung

    durch Zufall unmöglich, so haftet

    er ebenfalls mit den in Abschnitt II.

    „Lieferung und Lieferverzug" Ziffer

    4 und 6 vereinbarten Haftungsbegrenzungen. Der Verkäufer haftet

    nicht, wenn der Schaden auch bei

    rechtzeitiger Lieferung eingetreten wäre.

    VIII. Haftung für sonstige Ansprüche

    1. Für sonstige Ansprüche des Käufers, die nicht in Abschnitt V.

    „Sachmängel und Rechtsmängel"

    und Abschnitt VI. „Haftung“ geregelt sind, gelten die gesetzlichen

    Verjährungsfristen.

    2. Die Haftung wegen Lieferverzuges

    ist in Abschnitt II. „Lieferung und

    Lieferverzug" abschließend geregelt. Die Haftung des Verkäufers in

    den Fällen der Unmöglichkeit ist in

    Abschnitt VII. „Haftung des Verkäufers im Falle der Unmöglichkeit“ geregelt. Für sonstige Schadensersatzansprüche gegen den

    Verkäufer gelten die Regelungen

    in Abschnitt VI. „Haftung", Ziffer 1

    und 2 entsprechend.

    IX. Gerichtsstand

    1. Für sämtliche gegenwärtigen und

    zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten

    einschließlich Wechsel- und

    Scheckforderungen ist ausschließ-

    licher Gerichtsstand der Sitz des

    Verkäufers.

    2. Der gleiche Gerichtsstand gilt,

    wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat,

    nach Vertragsabschluss seinen

    Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt

    oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt

    der Klageerhebung nicht bekannt

    ist. Im Übrigen gilt bei Ansprüchen

    des Verkäufers gegenüber dem

    Käufer dessen Wohnsitz als Gerichtsstand.

    Stand: Januar 2022

  • Neuwagengarantie SEAT Deutschland GmbH (Stand: Oktober 2021)

    A. Neuwagengarantie SEAT Deutschland GmbH (Stand: Oktober 2021)

    Die SEAT Deutschland GmbH, Max-Planck-Straße 3-5, 64331 Weiterstadt (Garantiegeber), gewährt ihren Kunden

    (Garantienehmer) nach Maßgabe der folgenden Bedingungen eine zweijährige Garantie für fabrikneue Fahrzeuge

    der Marken SEAT und CUPRA hinsichtlich aller Mängel in Werkstoff und Werkarbeit.

    1 Allgemeines

    1.1 Die dem Garantienehmer durch diese SEAT/CUPRA Neuwagengarantie (im Folgenden auch: „Garantie“) eingeräumten Rechte gelten zusätzlich zu den gesetzlichen Gewährleistungsrechten. Durch die Garantie werden die

    gesetzlichen Rechte des Garantienehmers als Käufer des Fahrzeugs bei Mängeln gegenüber dem Verkäufer des

    Fahrzeugs und mögliche Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz gegen den Garantiegeber als Hersteller des

    Fahrzeugs nicht eingeschränkt.

    1.2 Die Garantie gilt nicht für kostenlose und kostenpflichtige digitale Dienste und Services, die über den Garantiegeber nachträglich über digitale Schnittstellen aktiviert werden können.

    1.3 Die Garantie gilt auch nicht für Hochvoltbatterien, sofern nicht die gesonderten Garantiebedingungen für Hochvoltbatterien auf einzelne Vorschriften der Neuwagengarantie verweisen.

    2 Räumlicher Geltungsbereich

    Der Garantiegeber gewährt die vorliegende Garantie, wenn das Fahrzeug im Gebiet des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR, also die Länder der Europäischen Union, Norwegen, Island und Liechtenstein) und der

    Schweiz ausgeliefert oder zugelassen wird. Wird das Fahrzeug außerhalb dieses Gebietes ausgeliefert oder zugelassen, gilt diese Garantie nicht.

    3 Garantiebeginn

    Die Laufzeit der Garantie beginnt ab Übergabe des Fahrzeugs durch den Garantiegeber bzw. durch einen autorisierten SEAT/CUPRA Partner an den Erstkäufer oder ab dem Datum der Erstzulassung, je nachdem, welches Ereignis zuerst eintritt. Unabhängig davon beginnt die Laufzeit der Garantie, wenn das Fahrzeug durch einen autorisierten SEAT/CUPRA Partner in dem Gebiet des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) und der Schweiz ausgeliefert,

    zugelassen oder genutzt wird.

    4 Voraussetzungen für den Garantieanspruch

    Ein Anspruch aus der Garantie besteht nur dann, wenn während der Laufzeit der Garantie alle Service-Intervallarbeiten gemäß dem Serviceplan oder der Service-Intervallanzeige im digitalen Kombiinstrument nach den Vorgaben des Garantiegebers durchgeführt werden. Andernfalls wird der Garantiegeber von seinen Verpflichtungen

    aus dieser Garantie befreit. Letzteres gilt nur dann nicht, wenn der Kunde nachweist, dass eine Nichtbeachtung

    dieser Vorgaben den Garantiefall nicht verursacht hat.

    5 Vorliegen eines Garantiefalls

    5.1 Ein Garantiefall liegt bei jeder Fehlfunktion des Fahrzeugs vor, die auf einem Mangel in Werkstoff oder Werkarbeit

    beruht. Eine Garantieleistung ist daher insbesondere ausgeschlossen, wenn der Mangel dadurch entstanden ist,

    dass:

    • das Fahrzeug zuvor durch den Garantienehmer selbst oder durch einen Dritten unsachgemäß instand gesetzt,

    unsachgemäß gewartet oder unsachgemäß gepflegt worden ist, es sei denn, dies geschah im Rahmen einer

    Garantieleistung durch einen autorisierten SEAT/CUPRA Partner; oder

    • die Vorschriften über den Betrieb, die Behandlung und Pflege des Fahrzeugs, die sich aus der Betriebsanleitung

    ergeben, nicht befolgt worden sind; oder© SEAT Deutschland GmbH, Stand 10/2021, Seite 2

    GARANTIEBEDINGUNGEN

    SEAT | CUPRA 2021

    • in das Fahrzeug Teile an- oder eingebaut worden sind, deren Verwendung der Garantiegeber nicht genehmigt

    hat, oder das Fahrzeug in einer vom Garantiegeber nicht genehmigten Weise verändert worden ist (z.B. Tuning);

    oder

    • das Fahrzeug unsachgemäß behandelt oder überbeansprucht worden ist, z.B. bei motorsportlichen Wettbewerben oder durch Überladung; oder

    • das Fahrzeug durch Fremdeinwirkung oder äußere Einflüsse beschädigt wurde (z.B. durch Unfall, Hagel, Überschwemmung); oder

    • der Garantienehmer einen Mangel nicht unverzüglich angezeigt hat; oder

    • der Garantienehmer trotz Aufforderung nicht unverzüglich Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben hat.

    5.2 Natürlicher Verschleiß, also gewöhnliche Abnutzungserscheinungen des Fahrzeugs, die nicht durch Mängel in Werkstoff oder Werkarbeit verursacht worden sind, und Folgeschäden, die auf natürlichen Verschleiß zurückzuführen

    sind, sind nicht in dieser Garantie inbegriffen.

    5.3 Fremdaufbauten, Fremdeinbauten und Fremdausbauten sowie Mängel am Fahrzeug, die durch diese verursacht

    wurden, sind in dieser Garantie nicht inbegriffen. Dasselbe gilt für Zubehör, das nicht werkseitig eingebaut und/

    oder geliefert wurde.

    6 Leistung des Garantiegebers im Garantiefall

    6.1 Liegt ein Garantiefall vor, lässt der Garantiegeber den Mangel durch einen autorisierten SEAT/CUPRA Servicepartner kostenlos beseitigen (Nachbesserung).

    6.2 Im Rahmen der Nachbesserung kann der Garantiegeber nach eigenem Ermessen das mangelhafte Teil entweder

    ersetzen oder instand setzen. Ersetzte Teile werden Eigentum des Garantiegebers.

    6.3 Über die Nachbesserung hinausgehende Ansprüche gegenüber dem Garantiegeber gewährt diese Garantie nicht.

    Insbesondere sind in dieser Garantie keine Ansprüche auf Lieferung eines mangelfreien Fahrzeugs (Ersatzlieferung)

    inbegriffen. Dasselbe gilt für Ersatzansprüche, wie z.B. auf Stellung eines Ersatzwagens, auf Schadensersatz oder

    auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Dies gilt auch dann, wenn ein Mangel endgültig nicht durch Nachbesserung

    beseitigt werden kann.

    Ansprüche wegen eines vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhaltens des Garantiegebers und seiner Erfüllungsgehilfen und gesetzlichen Vertreter und Ansprüche wegen der Verletzung des Körpers oder der Gesundheit bleiben

    hiervon unberührt.

    7 Abwicklung

    Für die Abwicklung eines Garantieanspruchs gilt Folgendes:

    • Ansprüche aus dieser Garantie können ausschließlich bei autorisierten SEAT/CUPRA Servicepartnern in dem

    Gebiet des EWR sowie in der Schweiz geltend gemacht werden.

    • Wird das Fahrzeug wegen eines Mangels betriebsunfähig, ist der Garantienehmer verpflichtet, mit dem nächstgelegenen dienstbereiten autorisierten SEAT/CUPRA Servicepartner Kontakt aufzunehmen. Dieser entscheidet, ob

    die erforderlichen Arbeiten an Ort und Stelle oder in seiner Werkstatt durchgeführt werden.

    • Mögliche Ansprüche des Garantienehmers aus der SEAT/CUPRA Mobilitätsgarantie oder einer vergleichbaren

    Mobilitätsgarantie bleiben hiervon unberührt.© SEAT Deutschland GmbH, Stand 10/2021, Seite 3

    GARANTIEBEDINGUNGEN

    SEAT | CUPRA 2021

    8 Übertragung der Garantie

    Für den Fall der Veräußerung des Fahrzeugs stimmt der Garantiegeber der Übernahme des Garantievertrags

    durch den Neuerwerber zu. Der Neuerwerber tritt an die Stelle des Garantienehmers und kann die Rechte aus

    der Garantie in dem Umfang geltend machen, in dem sie zum Zeitpunkt der Übernahme bestehen.

    B. Lack- und Karosseriegarantie

    Ergänzend übernimmt der Garantiegeber für Neufahrzeuge hinsichtlich der Karosserie

    • eine 3-jährige Garantie gegen Lackmängel für alle SEAT/CUPRA Modelle sowie

    • eine 12-jährige Garantie gegen Durchrostung für alle SEAT/CUPRA Modelle.

    Eine Durchrostung im Sinne dieser Garantie ist eine Blechperforation an der Karosserie, die von der Innenseite

    (Hohlraum) zur Außenseite fortgeschritten ist.

    Mit Ausnahme der Garantiedauer gelten alle Bestimmungen der Neuwagengarantie entsprechend für die

    Lack- und Karosseriegarantie.

    C. Hochvoltbatterie-Garantien (BEV1 und PHEV2)

    1 Haltbarkeitsgarantie für BEV- und PHEV-Fahrzeuge

    Der Garantiegeber gewährt dem Käufer eines fabrikneuen elektrisch betriebenen BEV- oder PHEV-Fahrzeuges

    eine Garantie für die Hochvoltbatterie hinsichtlich aller Mängel in Werkstoff und Werkarbeit für acht Jahre bzw. für

    die ersten 160.000 km, je nachdem welches Ereignis zuerst eintritt. Diese Garantie umfasst nicht einen etwaigen

    Verlust des Netto-Batterieenergieinhalts der Hochvoltbatterie (siehe hierzu die gesonderte Netto-Batterieenergieinhaltsgarantie für BEV-Fahrzeuge unter Ziffer C.2).

    2 Netto-Batterieenergieinhaltsgarantie für BEV-Fahrzeuge

    Ergänzend gewährt der Garantiegeber dem Käufer eines fabrikneuen elektrisch betriebenen BEV-Fahrzeuges

    nach Maßgabe der folgenden Bedingungen eine Garantie für einen übermäßigen Verlust des Netto-Batterieenergieinhalts der Hochvoltbatterie für 8 Jahre bzw. 160.000 km Fahrleistung des Fahrzeuges, je nachdem welches

    Ereignis zuerst eintritt:

    2.1 Ergibt eine Energieinhaltsmessung der Batterie bei einem SEAT/CUPRA Händler/Servicepartner innerhalb des

    Garantiezeitraums, dass der Netto-Batterieenergieinhalt unter 70 % des Netto-Batterieenergieinhalts bei Auslieferung an den Erstkäufer liegt („Ausgangswert“), so liegt ein übermäßiger Verlust des Netto-Batterieenergieinhaltes

    im Sinne dieser Garantiebedingungen vor.

    Hinweis: Der Netto-Batterieenergieinhalt entspricht dem nutzbaren Batterieenergieinhalt und kann in den Vertragsdokumenten der Fahrzeugbestellung eingesehen werden (Angabe in kWh). Der Nennenergieinhalt der Batterie

    liegt systemtechnisch bedingt über dem Netto-Batterieenergieinhalt.

    2.2 Liegt ein übermäßiger Verlust des Netto-Batterieenergieinhalts nach Ziffer C.2.1 vor, wird dieser für den Kunden

    dergestalt kostenfrei beseitigt, dass mindestens der folgende Netto-Batterieenergieinhalt wieder erreicht wird:

    a) bis maximal 60.000 km Fahrleistung des Fahrzeuges bzw. 3 Jahre nach der erstmaligen Auslieferung, je

    nachdem, welches der beiden Ereignisse zuerst eintritt: 78 % des Ausgangswertes;

    b) bis maximal 100.000 km Fahrleistung des Fahrzeuges bzw. 5 Jahre nach der erstmaligen Auslieferung, je

    nachdem, welches der beiden Ereignisse zuerst eintritt: 74 % des Ausgangswertes;

    ¹ BEV = Battery Electric Vehicle/ Elektro-Antrieb.

    ² PHEV = Plug-in-Hybrid Electric Vehicle/ Hybrid-Antrieb.© SEAT Deutschland GmbH, Stand 10/2021


    c) bis maximal 160.000 km Fahrleistung des Fahrzeuges bzw. 8 Jahre nach der erstmaligen Auslieferung, je

    nachdem welches der beiden Ereignisse zuerst eintritt: 70 % des Ausgangswertes.

    Beispiel: Beträgt der Netto-Batterieenergieinhalt bei einem Fahrzeugalter von vier Jahren und einer Laufleistung

    von 90.000 km noch 69 %, dann muss im Rahmen der Mangelbeseitigung ein Netto-Batterieenergieinhalt von

    mindestens 74 % erreicht werden.

    3 Garantieausschluss und -beschränkungen

    Eine Garantieleistung für Hochvoltbatterien ist ausgeschlossen, wenn die Fehlfunktion oder der übermäßige

    Verlust des Netto-Batterieenergieinhaltes dadurch entstanden ist, dass:

    • die Hochvoltbatterie aus dem Fahrzeug entfernt, unsachgemäß geöffnet oder nicht mehr im Verbund mit dem

    Fahrzeug betrieben wird; oder

    • die Vorschriften über den Betrieb, die Behandlung und Pflege des Fahrzeugs (insbesondere die Pflegehinweise

    für das Laden und den Ladezustand der Hochvoltbatterie), die sich aus der dem Fahrzeug beigefügten Betriebsanleitung ergeben, nicht befolgt worden sind; oder

    • die Hochvoltbatterie direkt mit offenem Feuer in Kontakt gekommen ist; oder

    • die Hochvoltbatterie mit Hochdruck- oder Dampfstrahlreinigern gereinigt wird bzw. Wasser oder aggressive

    Flüssigkeiten direkt auf die Hochvoltbatterie aufgebracht werden.

    Im Übrigen gelten auch für die Hochvoltbatterie alle Bestimmungen der Neuwagengarantie entsprechend. Wird

    auf einen Fahrzeugmangel Bezug genommen, sind die Regelungen so zu verstehen, dass diese nicht nur für eine

    Fehlfunktion der Hochvoltbatterie, sondern auch für einen übermäßigen Verlust des Netto-Batterieenergieinhaltes

    im Anwendungsbereich der Ziffer C.2 gelten



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