DAS AUTOHAUS
Tel. 07152-9933-0
Tel. 07152-993390
I. Vertragsabschluss/Übertragung von Rechten und Pflichten des Käufers
1. Der Käufer ist an die Bestellung höchstens bis drei Wochen, bei Nutzfahrzeugen bis sechs Wochen
gebunden. Diese Frist verkürzt sich auf 10Tage (bei Nutzfahrzeugen auf 2 Wochen) bei Fahrzeugen,
die beimVerkäufer vorhanden sind. Der Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn derVerkäufer die Annahme der Bestellung des näher bezeichneten Kaufgegenstandes innerhalb der jeweils genannten
Fristen in Textform bestätigt oder die Lieferung ausführt. Der Verkäufer ist jedoch verpflichtet, den
Besteller unverzüglich zu unterrichten, wenn er die Bestellung nicht annimmt.
2. Übertragungen von Rechten und Pflichten des Käufers aus dem Kaufvertrag bedürfen der Zustimmung desVerkäufers inTextform.
Dies gilt nicht für einen auf Geld gerichteten Anspruch des Käufers gegen denVerkäufer.
Für andere Ansprüche des Käufers gegen denVerkäufer bedarf es der vorherigen Zustimmung des
Verkäufers dann nicht, wenn beimVerkäufer kein schützenswertes Interesse an einem Abtretungsausschluss besteht oder berechtigte Belange des Käufers an einer Abtretbarkeit des Rechtes das
schützenswerte Interesse desVerkäufers an einem Abtretungsausschluss überwiegen.
II. Preise
…
III. Zahlung
1. Der Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen sind bei Übergabe des Kaufgegenstandes und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung zur Zahlung fällig.
2. Gegen Ansprüche desVerkäufers kann der Käufer nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung
des Käufers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt. Hiervon ausgenommen sind
Gegenforderungen des Käufers aus demselben Kaufvertrag. Ein Zurückbehaltungsrecht kann er
nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus demselbenVertragsverhältnis beruht.
IV. Lieferung und Lieferverzug
1. Liefertermine und Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind
inTextform anzugeben. Lieferfristen beginnen mitVertragsabschluss.
2. Der Käufer kann sechs Wochen nach Überschreiten eines unverbindlichen Liefertermins oder einer
unverbindlichen Lieferfrist denVerkäufer auffordern, zu liefern. Diese Frist verkürzt sich auf 10Tage
(bei Nutzfahrzeugen auf zwei Wochen) bei Fahrzeugen, die beim Verkäufer vorhanden sind. Mit
dem Zugang der Aufforderung kommt derVerkäufer inVerzug.
Hat der Käufer Anspruch auf Ersatz eines Verzugsschadens, beschränkt sich dieser bei leichter
Fahrlässigkeit desVerkäufers auf höchstens 5 % des vereinbarten Kaufpreises.
3. Will der Käufer darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen, muss er dem Verkäufer nach Ablauf der betreffenden Frist gemäß Ziffer 2, Satz 1
oder 2 dieses Abschnitts eine angemessene Frist zur Lieferung setzen.
Hat der Käufer Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung, beschränkt sich der Anspruch bei
leichter Fahrlässigkeit auf höchstens 25 % des vereinbarten Kaufpreises. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen
beruflichenTätigkeit handelt, sind Schadenersatzansprüche statt der Leistung bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
Wird demVerkäufer, während er inVerzug ist, die Lieferung durch Zufall unmöglich, so haftet er mit
den vorstehend vereinbarten Haftungsbegrenzungen. Der Verkäufer haftet nicht, wenn der Schaden auch bei rechtzeitiger Lieferung eingetreten wäre.
4. Wird ein verbindlicher Liefertermin oder eine verbindliche Lieferfrist überschritten, kommt der Verkäufer bereits mit Überschreiten des Liefertermins oder der Lieferfrist in Verzug. Die Rechte des
Käufers bestimmen sich dann nach Ziffer 2, Satz 4 und Ziffer 3 dieses Abschnitts.
5. Die Haftungsbegrenzungen und Haftungsausschlüsse dieses Abschnitts gelten nicht für Schäden,
die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des Verkäufers, seines
gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei Verletzung von Leben,
Körper oder Gesundheit.
6. Höhere Gewalt oder beim Verkäufer oder dessen Lieferanten eintretende Betriebsstörungen, die
denVerkäufer ohne eigenesVerschulden vorübergehend daran hindern, den Kaufgegenstand zum
vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, verändern die in Ziffern 1 bis
4 dieses Abschnitts genannten Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen. Führen entsprechende Störungen zu einem Leistungsaufschub von
mehr als vier Monaten, kann der Käufer vomVertrag zurücktreten. Andere Rücktrittsrechte bleiben
davon unberührt.
7. Konstruktions- oder Formänderungen, Abweichungen im Farbton sowie Änderungen des Lieferumfangs seitens des Herstellers bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern die Änderungen
oder Abweichungen unter Berücksichtigung der Interessen desVerkäufers für den Käufer zumutbar
sind. Sofern der Verkäufer oder der Hersteller zur Bezeichnung der Bestellung oder des bestellten
Kaufgegenstandes Zeichen oder Nummern gebraucht, können allein daraus keine Rechte hergeleitet werden.
V. Abnahme
1. Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand innerhalb von 14 Tagen ab Zugang der Bereitstellungsanzeige abzunehmen.
2. Im Falle der Nichtabnahme kann der Verkäufer von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen. Verlangt der Verkäufer Schadensersatz, so beträgt dieser 15 % des Kaufpreises. Der Schadenersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren Schaden nachweist oder der Käufer nachweist, dass ein geringerer oder überhaupt kein Schaden entstanden ist.
VI. Eigentumsvorbehalt
1. Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich der dem Verkäufer aufgrund des Kaufvertrages zustehenden Forderungen Eigentum des Verkäufers.
Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss desVertrages in Ausübung seiner gewerblichen
oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt, bleibt der Eigentumsvorbehalt auch bestehen
für Forderungen desVerkäufers gegen den Käufer aus der laufenden Geschäftsbeziehung bis zum
Ausgleich von im Zusammenhang mit dem Kauf zustehenden Forderungen.
Auf Verlangen des Käufers ist der Verkäufer zum Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt verpflichtet,
wenn der Käufer sämtliche mit dem Kaufgegenstand im Zusammenhang stehende Forderungen
unanfechtbar erfüllt hat und für die übrigen Forderungen aus den laufenden Geschäftsbeziehungen eine angemessene Sicherung besteht.
Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts steht das Recht zum Besitz der ZulassungsbescheinigungTeil II demVerkäufer zu.
2. Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen nicht oder nicht vertragsgemäß, kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten und/oder bei schuldhafter Pflichtverletzung
des Käufers Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Käufer erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung bestimmt hat, es sei denn, die Fristsetzung ist entsprechend den
gesetzlichen Bestimmungen entbehrlich. Hat derVerkäufer Anspruch auf Schadensersatz statt der
Leistung und nimmt er den Kaufgegenstand wieder an sich, sind Verkäufer und Käufer sich darü-
ber einig, dass der Verkäufer den gewöhnlichen Verkaufswert des Kaufgegenstandes im Zeitpunkt
der Rücknahme vergütet. Auf Wunsch des Käufers, der nur unverzüglich nach Rücknahme des
Kaufgegenstandes geäußert werden kann, wird nach Wahl des Käufers ein öffentlich bestellter
und vereidigter Sachverständiger, z. B. der Deutschen Automobil Treuhand GmbH (DAT), den gewöhnlichenVerkaufswert ermitteln. Der Käufer trägt die erforderlichen Kosten der Rücknahme und
Verwertung des Kaufgegenstandes. DieVerwertungskosten betragen ohne Nachweis 5 % des gewöhnlichen Verkaufswertes. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer höhere
Kosten nachweist oder der Käufer nachweist, dass geringere oder überhaupt keine Kosten entstanden sind.
3. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, darf der Käufer über den Kaufgegenstand weder verfügen noch Dritten vertraglich eine Nutzung einräumen.
VII. Haftung für Sachmängel und Rechtsmängel
1. Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln und Rechtsmängeln verjähren entsprechend den
gesetzlichen Bestimmungen in zwei Jahren ab Ablieferung des Kaufgegenstandes.
Hiervon abweichend gilt eine Verjährungsfrist von einem Jahr, wenn der Käufer eine juristische
Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer
ist, der bei Abschluss desVertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichenTätigkeit handelt.
2. Die Verjährungsverkürzung in Ziffer 1, Satz 2 gilt nicht für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen
oder vorsätzlichenVerletzung von Pflichten desVerkäufers, seines gesetzlichenVertreters oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen sowie beiVerletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
3. Hat derVerkäufer aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen für einen Schaden aufzukommen, der
leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet derVerkäufer beschränkt:
Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, etwa solcher, die der Kaufvertrag dem Verkäufer nach seinem Inhalt und Zweck gerade auferlegen will oder deren Erfüllung
die ordnungsgemäße Durchführung des Kaufvertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren
Einhaltung der Käufer regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Diese Haftung ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt.
Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen desVerkäufers für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden.
Für die vorgenannte Haftungsbegrenzung und den vorgenannten Haftungsausschluss gilt Ziffer 2
dieses Abschnitts entsprechend.
4. Unabhängig von einemVerschulden desVerkäufers bleibt eine etwaige Haftung desVerkäufers bei
arglistigem Verschweigen eines Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.
5. Soll eine Mängelbeseitigung durchgeführt werden, gilt folgendes:
a) Ansprüche auf Mängelbeseitigung kann der Käufer beimVerkäufer oder bei anderen, vom Hersteller/Importeur für die Betreuung des Kaufgegenstandes anerkannten Betrieben geltend machen;
im letzteren Fall hat der Käufer den Verkäufer hiervon unverzüglich zu unterrichten, wenn die erste
Mängelbeseitigung erfolglos war. Bei mündlichen Anzeigen von Ansprüchen ist dem Käufer eine
Bestätigung über den Eingang der Anzeige inTextform auszuhändigen.
b) Wird der Kaufgegenstand wegen eines Sachmangels betriebsunfähig, hat sich der Käufer an den
dem Ort des betriebsunfähigen Kaufgegenstandes nächstgelegenen, vom Hersteller/Importeur für
die Betreuung des Kaufgegenstandes anerkannten dienstbereiten Betrieb zu wenden.
c) Für die zur Mängelbeseitigung eingebautenTeile kann der Käufer bis zum Ablauf derVerjährungsfrist
des Kaufgegenstandes Sachmängelansprüche aufgrund des Kaufvertrages geltend machen.
d) ErsetzteTeile werden Eigentum desVerkäufers.
6. Soweit der Käufer ein Verbraucher im Sinne von § 13 BGB ist, gelten für Sach- und Rechtsmängel
an Waren mit digitalen Elementen für die digitalen Elemente nicht die Bestimmungen dieses Abschnittes, sondern die gesetzlichen Regelungen.
VIII. Haftung für sonstige Ansprüche
1. Für sonstige Ansprüche des Käufers, die nicht in Abschnitt VII. „Haftung für Sachmängel und
Rechtsmängel“ geregelt sind, gelten die gesetzlichenVerjährungsfristen.
2. Die Haftung wegen Lieferverzuges ist in Abschnitt IV. „Lieferung und Lieferverzug“ abschließend
geregelt. Für sonstige Schadensersatzansprüche gegen den Verkäufer gelten die Regelungen in
AbschnittVII. „Haftung für Sachmängel und Rechtsmängel“, Ziffer 3 und 4 entsprechend.
3. Wenn der Käufer ein Verbraucher im Sinne von § 13 BGB ist, und Vertragsgegenstand auch die
Bereitstellung digitaler Inhalte oder digitaler Dienstleistungen ist, wobei das Neufahrzeug seine
Funktion auch ohne diese digitalen Produkte erfüllen kann, gelten für diese digitalen Inhalte oder
digitalen Dienstleistungen die gesetzlichenVorschriften der §§ 327 ff BGB.
IX. Gerichtsstand
1. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz
desVerkäufers.
2. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat,
nachVertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt
oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Im Übrigen gilt bei Ansprüchen des Verkäufers gegenüber dem Käufer dessen Wohnsitz
als Gerichtsstand.
X. Hinweis gemäß § 36
Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG)
DerVerkäufer wird nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einerVerbraucherschlichtungsstelle im Sinne desVSBG teilnehmen und ist hierzu auch nicht verpflichtet.
Neuwagen-Verkaufsbedingungen
I. Vertragsabschluss/Übertragung von Rechten und Pflichten des Käufers
1. Der Käufer ist an die Bestellung höchstens bis 10 Tage, bei Nutzfahrzeugen bis 2 Wochen gebunden. Der Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn der Verkäufer die Annahme der Bestellung des nä-
her bezeichneten Kaufgegenstandes innerhalb der jeweils genannten Fristen in Textform bestätigt
oder die Lieferung ausführt. Der Verkäufer ist jedoch verpflichtet, den Besteller unverzüglich zu
unterrichten, wenn er die Bestellung nicht annimmt.
2. Übertragungen von Rechten und Pflichten des Käufers aus dem Kaufvertrag bedürfen der Zustimmung desVerkäufers inTextform.
Dies gilt nicht für einen auf Geld gerichteten Anspruch des Käufers gegen denVerkäufer.
Für andere Ansprüche des Käufers gegen denVerkäufer bedarf es der vorherigen Zustimmung des
Verkäufers dann nicht, wenn beimVerkäufer kein schützenswertes Interesse an einem Abtretungsausschluss besteht oder berechtigte Belange des Käufers an einer Abtretbarkeit des Rechtes das
schützenswerte Interesse desVerkäufers an einem Abtretungsausschluss überwiegen.
II. Zahlung
1. Der Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen sind bei Übergabe des Kaufgegenstandes und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung zur Zahlung fällig.
2. Gegen Ansprüche desVerkäufers kann der Käufer nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung
des Käufers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt. Hiervon ausgenommen sind
Gegenforderungen des Käufers aus demselben Kaufvertrag. Ein Zurückbehaltungsrecht kann er
nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus demselbenVertragsverhältnis beruht.
III. Lieferung und Lieferverzug
1. Liefertermine und Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind
inTextform anzugeben. Lieferfristen beginnen mitVertragsabschluss.
2. Der Käufer kann zehn Tage, bei Nutzfahrzeugen zwei Wochen, nach Überschreiten eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist den Verkäufer auffordern, zu liefern.
Mit dem Zugang der Aufforderung kommt der Verkäufer in Verzug. Hat der Käufer Anspruch auf
Ersatz einesVerzugsschadens, beschränkt sich dieser bei leichter Fahrlässigkeit desVerkäufers auf
höchstens 5 % des vereinbarten Kaufpreises.
3. Will der Käufer darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen, muss er dem Verkäufer nach Ablauf der betreffenden Frist gemäß Ziffer 2, Satz 1
dieses Abschnitts eine angemessene Frist zur Lieferung setzen.
Hat der Käufer Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung, beschränkt sich der Anspruch
bei leichter Fahrlässigkeit auf höchstens 10 % des vereinbarten Kaufpreises. Ist der Käufer eine
juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein
Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt, sind Schadenersatzansprüche bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
Wird demVerkäufer, während er inVerzug ist, die Lieferung durch Zufall unmöglich, so haftet er mit
den vorstehend vereinbarten Haftungsbegrenzungen. Der Verkäufer haftet nicht, wenn der Schaden auch bei rechtzeitiger Lieferung eingetreten wäre.
4. Wird ein verbindlicher Liefertermin oder eine verbindliche Lieferfrist überschritten, kommt der Verkäufer bereits mit Überschreiten des Liefertermins oder der Lieferfrist in Verzug. Die Rechte des
Käufers bestimmen sich dann nach Ziffer 2, Satz 3 und Ziffer 3 dieses Abschnitts.
5. Die Haftungsbegrenzungen und Haftungsausschlüsse dieses Abschnitts gelten nicht für Schäden,
die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des Verkäufers, seines
gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei Verletzung von Leben,
Körper oder Gesundheit.
6. Höhere Gewalt oder beim Verkäufer oder dessen Lieferanten eintretende Betriebsstörungen, die
denVerkäufer ohne eigenesVerschulden vorübergehend daran hindern, den Kaufgegenstand zum
vereinbartenTermin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, verändern die in Ziffern 1 bis 4
dieses Abschnitts genannten Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen. Führen entsprechende Störungen zu einem Leistungsaufschub von
mehr als vier Monaten, kann der Käufer vomVertrag zurücktreten. Andere Rücktrittsrechte bleiben
davon unberührt.
IV. Abnahme
1. Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand innerhalb von achtTagen ab Zugang der Bereitstellungsanzeige abzunehmen. Im Falle der Nichtabnahme kann derVerkäufer von seinen gesetzlichen
Rechten Gebrauch machen.
2. Verlangt der Verkäufer Schadensersatz, so beträgt dieser 10 % des Kaufpreises. Der Schadenersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren Schaden nachweist
oder der Käufer nachweist, dass ein geringerer oder überhaupt kein Schaden entstanden ist.
V. Eigentumsvorbehalt
1. Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich der dem Verkäufer aufgrund des Kaufvertrages zustehenden Forderungen Eigentum desVerkäufers.
Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt, bleibt der Eigentumsvorbehalt auch bestehen für Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer aus der laufenden Geschäftsbeziehung
bis zum Ausgleich von im Zusammenhang mit dem Kauf zustehenden Forderungen.
Auf Verlangen des Käufers ist der Verkäufer zum Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt verpflichtet,
wenn der Käufer sämtliche mit dem Kaufgegenstand im Zusammenhang stehende Forderungen
unanfechtbar erfüllt hat und für die übrigen Forderungen aus den laufenden Geschäftsbeziehungen eine angemessene Sicherung besteht.
Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts steht das Recht zum Besitz der ZulassungsbescheinigungTeil II demVerkäufer zu.
2. Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen nicht oder nicht vertragsgemäß, kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten und/oder bei schuldhafter Pflichtverletzung
des Käufers Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Käufer erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung bestimmt hat, es sei denn, die Fristsetzung ist entsprechend den
gesetzlichen Bestimmungen entbehrlich.
3. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, darf der Käufer über den Kaufgegenstand weder verfügen noch Dritten vertraglich eine Nutzung einräumen.
VI. Haftung für Sachmängel und Rechtsmängel
1. Sofern der Käufer einVerbraucher im Sinne von § 13 BGB ist, kann eineVerkürzung der zweijährigen
Verjährungsfrist für Sachmängel und Rechtsmängel auf nicht weniger als ein Jahr ab Ablieferung
des Kaufgegenstandes an den Käufer nur wirksam vereinbart werden, wenn der Käufer vor Abgabe
seinerVertragserklärung von derVerkürzung derVerjährungsfrist eigens in Kenntnis gesetzt und die
Verkürzung imVertrag ausdrücklich und gesondert vereinbart wird.
Für Sach- und Rechtsmängel an Waren mit digitalen Elementen gelten für die digitalen Elemente
nicht die Bestimmungen dieses Abschnittes, sondern die gesetzlichen Regelungen.
2. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen
oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt, erfolgt der Verkauf unter Ausschluss jeglicher
Sach- und Rechtsmängelansprüche.
Dieser Ausschluss gilt nicht für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des Verkäufers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen
beruhen sowie beiVerletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
3. Hat derVerkäufer aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen für einen Schaden aufzukommen, der
leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet derVerkäufer beschränkt:
Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, etwa solcher, die der Kaufvertrag dem Verkäufer nach seinem Inhalt und Zweck gerade auferlegen will oder deren Erfüllung
die ordnungsgemäße Durchführung des Kaufvertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren
Einhaltung der Käufer regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Diese Haftung ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt.
Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen desVerkäufers für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden.
Dies gilt nicht für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichenVerletzung von Pflichten desVerkäufers, seines gesetzlichenVertreters oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei
Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
4. Unabhängig von einemVerschulden desVerkäufers bleibt eine etwaige Haftung desVerkäufers bei
arglistigem Verschweigen eines Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.
5. Soll eine Mängelbeseitigung durchgeführt werden, gilt folgendes:
a) Ansprüche wegen Sachmängeln hat der Käufer beim Verkäufer geltend zu machen. Bei mündlichen Anzeigen von Ansprüchen ist dem Käufer eine Bestätigung über den Eingang der Anzeige in
Textform auszuhändigen.
b) Wird der Kaufgegenstand wegen eines Sachmangels betriebsunfähig, kann sich der Käufer mit
vorheriger Zustimmung desVerkäufers an einen anderen Kfz-Meisterbetrieb wenden.
c) Für die im Rahmen einer Mängelbeseitigung eingebautenTeile kann der Käufer bis zum Ablauf der
Verjährungsfrist des Kaufgegenstandes Sachmängelansprüche auf Grund des Kaufvertrages geltend machen.
ErsetzteTeile werden Eigentum desVerkäufers.
VII. Haftung für sonstige Ansprüche
1. Für sonstige Ansprüche des Käufers, die nicht in Abschnitt VI. „Haftung für Sachmängel und
Rechtsmängel“ geregelt sind, gelten die gesetzlichenVerjährungsfristen.
2. Die Haftung wegen Lieferverzuges ist in Abschnitt III „Lieferung und Lieferverzug“ abschließend
geregelt. Für sonstige Schadensersatzansprüche gegen den Verkäufer gelten die Regelungen in
AbschnittVI. „Haftung für Sachmängel und Rechtsmängel“, Ziffer 3 und 4 entsprechend.
3. Wenn der Käufer einVerbraucher im Sinne von § 13 BGB ist undVertragsgegenstand auch die Bereitstellung digitaler Inhalte oder digitaler Dienstleistungen ist, wobei das Fahrzeug seine Funktion
auch ohne diese digitalen Produkte erfüllen kann, gelten für diese digitalen Inhalte oder digitalen
Dienstleistungen die gesetzlichenVorschriften der §§ 327 ff BGB.
VIII. Gerichtsstand
1. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz
desVerkäufers.
2. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat,
nachVertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt
oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Im Übrigen gilt bei Ansprüchen des Verkäufers gegenüber dem Käufer dessen Wohnsitz
als Gerichtsstand.
IX. Außergerichtliche Streitbeilegung
1. Kfz-Schiedsstellen
a) Führt der Kfz-Betrieb das Meisterschild „Meisterbetrieb der Kfz-Innung“ oder das Basisschild
„Mitgliedsbetrieb der Kfz-Innung“, können die Parteien bei Streitigkeiten aus dem Kaufvertrag über
gebrauchte Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3,5 t - mit Ausnahme über den Kaufpreis - die für den Sitz des Verkäufers zuständige Kfz-Schiedsstelle anrufen.
Die Anrufung muss unverzüglich nach Kenntnis des Streitpunktes, spätestens einen Monat nach
Ablauf derVerjährungsfrist für Sach- und Rechtsmängel gem. AbschnittVI. durch Einreichung eines
Schriftsatzes (Anrufungsschrift) bei der Kfz-Schiedsstelle erfolgen.
b) Durch die Entscheidung der Kfz- Schiedsstelle wird der Rechtsweg nicht ausgeschlossen.
c) Durch die Anrufung der Kfz-Schiedsstelle ist dieVerjährung für die Dauer desVerfahrens gehemmt.
d) Das Verfahren vor der Kfz-Schiedsstelle richtet sich nach deren Geschäfts- und Verfahrensordnung, die den Parteien aufVerlangen von der Kfz-Schiedsstelle ausgehändigt wird.
e) Die Anrufung der Kfz-Schiedsstelle ist ausgeschlossen, wenn bereits der Rechtsweg beschritten ist.
Wird der Rechtsweg während eines Schiedsstellenverfahrens beschritten, stellt die Kfz-Schiedsstelle ihreTätigkeit ein.
f) Für die Inanspruchnahme der Kfz-Schiedsstelle werden Kosten nicht erhoben.
2. Hinweis gemäß § 36
Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG)
DerVerkäufer wird nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einerVerbraucherschlichtungsstelle im Sinne desVSBG teilnehmen und ist hierzu auch nicht verpflichtet.
Bedingungen für die Ausführung von Arbeiten an Kraftfahrzeugen, Anhängern,
Aggregaten und deren Teilen und für Kostenvoranschläge
(unverbindliche Empfehlung der SEAT Deutschland GmbH - Stand Januar 2022)
I. Auftragserteilung
1. Im Auftragsschein oder in einem
Bestätigungsschreiben sind die zu erbringenden
Leistungen zu bezeichnen und der voraussichtliche
oder verbindliche Fertigstellungstermin anzugeben.
2. Der Auftraggeber erhält eine Durchschrift
des Auftragsscheins.
3. Der Auftrag ermächtigt den Auftragnehmer,
Unteraufträge zu erteilen und Probefahrten sowie
Überführungsfahrten durchzuführen.
4. Übertragungen von Rechten und Pflichten des
Auftraggebers aus dem Auftrag bedürfen der
Zustimmung des Auftragnehmers in Textform.
Dies gilt nicht für einen auf Geld gerichteten
Anspruch des Auftraggebers gegen den
Auftragnehmer.
Für andere Ansprüche des Auftraggebers gegen den
Auftragnehmer bedarf es der vorherigen
Zustimmung des Auftragnehmers dann nicht, wenn
beim Auftragnehmer kein schützenswertes Interesse
an einem Abtretungsausschluss besteht oder
berechtigte Belange des Auftraggebers an einer
Abtretbarkeit des Rechtes das schützenswerte
Interesse des Auftragnehmers an einem
Abtretungsausschluss überwiegen.
II. Preisangaben im Auftragsschein;
Kostenvoranschlag
1. Auf Verlangen des Auftraggebers vermerkt
der Auftragnehmer im Auftragsschein auch die
Preise, die bei der Durchführung des Auftrags
voraussichtlich zum Ansatz kommen.
Preisangaben im Auftragsschein können auch durch
Verweisung auf die in Frage kommenden Positionen
der beim Auftragnehmer ausliegenden Preis- und
Arbeitswertkataloge erfolgen.
2. Wünscht der Auftraggeber eine
verbindliche Preisangabe, so bedarf es eines
schriftlichen Kostenvoranschlages; in diesem sind
die Arbeiten und Ersatzteile jeweils im Einzelnen
aufzuführen und mit dem jeweiligen Preis zu
versehen. Der Auftragnehmer ist an diesen
Kostenvoranschlag bis zum Ablauf von 3 Wochen
nach seiner Abgabe gebunden.
Die zur Abgabe eines Kostenvoranschlags erbrachten
Leistungen können dem Auftraggeber berechnet
werden, wenn dies im Einzelfall vereinbart ist.
Wird aufgrund des Kostenvoranschlages ein Auftrag
erteilt, so werden etwaige Kosten für den
Kostenvoranschlag mit der Auftragsrechnung
verrechnet und der Gesamtpreis darf bei der
Berechnung des Auftrags nur mit Zustimmung des
Auftraggebers überschritten werden.
3. Wenn im Auftragsschein Preisangaben
enthalten sind, muss ebenso wie beim
Kostenvoranschlag die Umsatzsteuer angegeben
werden.
III. Fertigstellung
1. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, einen
schriftlich als verbindlich bezeichneten
Fertigstellungstermin einzuhalten. Ändert oder
erweitert sich der Arbeitsumfang gegenüber dem
ursprünglichen Auftrag, und tritt dadurch eine
Verzögerung ein, dann hat der Auftragnehmer
unverzüglich unter Angabe der Gründe einen neuen
Fertigstellungstermin zu nennen.
2. Hält der Auftragnehmer bei Aufträgen,
welche die Instandsetzung eines Kraftfahrzeuges
zum Gegenstand haben, einen schriftlich verbindlich
zugesagten Fertigstellungstermin länger als 24
Stunden schuldhaft nicht ein, so hat der
Auftragnehmer nach seiner Wahl dem Auftraggeber
ein möglichst gleichwertiges Ersatzfahrzeug nach
den jeweils hierfür gültigen Bedingungen des
Auftragnehmers kostenlos zur Verfügung zu stellen
oder 80 % der Kosten für eine tatsächliche
Inanspruchnahme eines möglichst gleichwertigen
Mietfahrzeuges zu erstatten. Der Auftraggeber hat
das Ersatz- oder Mietfahrzeug nach Meldung der
Fertigstellung des Auftragsgegenstandes
unverzüglich zurückzugeben; weitergehender
Verzugsschadenersatz ist ausgeschlossen.
Der Auftragnehmer ist auch für die während des
Verzugs durch Zufall eintretende Unmöglichkeit der
Leistung verantwortlich, es sei denn, dass der
Schaden auch bei rechtzeitiger Leistung eingetreten
sein würde.Stand Januar 2022 Seite 2
Bei gewerblich genutzten Fahrzeugen kann der
Auftragnehmer statt der Zurverfügungstellung eines
Ersatzfahrzeugs oder der Übernahme von Mietwagenkosten den durch die verzögerte
Fertigstellung entstandenen Verdienstausfall
ersetzen.
3. Die Haftungsausschlüsse in Ziffer 2 gelten
nicht für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen
oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des
Auftragnehmers, seines gesetzlichen Vertreters oder
seines Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei
Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
4. Wenn der Auftragnehmer den
Fertigstellungstermin infolge höherer Gewalt oder
beim Auftragnehmer eintretender sonstiger nicht
vorhersehbarer Ereignisse ohne eigenes Verschulden
nicht einhalten kann, besteht auf Grund hierdurch
bedingter Verzögerungen keine Verpflichtung zum
Schadenersatz, insbesondere auch nicht zur Stellung
eines Ersatzfahrzeuges oder zur Erstattung von
Kosten für die tatsächliche Inanspruchnahme eines
Mietfahrzeuges. Der Auftragnehmer ist jedoch
verpflichtet, den Auftraggeber über die
Verzögerungen zu unterrichten, soweit dies möglich
und zumutbar ist.
IV. Abnahme
1. Die Abnahme des Auftragsgegenstandes
durch den Auftraggeber erfolgt im Betrieb des
Auftragnehmers, soweit nichts anderes vereinbart
ist.
2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den
Auftragsgegenstand innerhalb von 1 Woche ab
Zugang der Fertigstellungsanzeige und
Aushändigung oder Übersendung der Rechnung
abzuholen. Im Falle der Nichtabnahme kann der
Auftragnehmer von seinen gesetzlichen Rechten
Gebrauch machen.
Bei Reparaturarbeiten, die innerhalb eines
Arbeitstages ausgeführt werden, verkürzt sich die
Frist auf 2 Arbeitstage.
3. Bei Abnahmeverzug kann der
Auftragnehmer die ortsübliche
Aufbewahrungsgebühr berechnen. Der
Auftragsgegenstand kann nach Ermessen des
Auftragnehmers auch anderweitig aufbewahrt
werden. Kosten und Gefahren der Aufbewahrung
gehen zu Lasten des Auftraggebers.
V. Berechnung des Auftrages
1. In der Rechnung sind Preise oder
Preisfaktoren für jede technisch in sich
abgeschlossene Arbeitsleistung sowie für
verwendete Ersatzteile und Materialien jeweils
gesondert auszuweisen. Wünscht der Auftraggeber
Abholung oder Zustellung des
Auftragsgegenstandes, erfolgen diese auf seine
Rechnung und Gefahr. Die Haftung bei Verschulden
bleibt unberührt.
2. Wird der Auftrag aufgrund eines
verbindlichen Kostenvoranschlages ausgeführt, so
genügt eine Bezugnahme auf den
Kostenvoranschlag, wobei lediglich zusätzliche
Arbeiten besonders aufzuführen sind.
3. Die Berechnung des Tauschpreises im
Tauschverfahren setzt voraus, dass das ausgebaute
Aggregat oder Teil dem Lieferumfang des
Ersatzaggregats oder -teils entspricht und dass es
keinen Schaden aufweist, der die
Wiederaufbereitung unmöglich macht.
4. Die Umsatzsteuer geht zu Lasten des
Auftraggebers.
5. Eine etwaige Berichtigung der Rechnung muss
seitens des Auftragnehmers, ebenso wie eine
Beanstandung seitens des Auftraggebers,
spätestens 6 Wochen nach Zugang der Rechnung
erfolgen.
Vl. Zahlung
1. Der Rechnungsbetrag und Preise für
Nebenleistungen sind bei Abnahme des
Auftragsgegenstandes und Aushändigung oder
Übersendung der Rechnung zur Zahlung in bar fällig,
spätestens jedoch innerhalb 1 Woche nach Meldung
der Fertigstellung und Aushändigung oder
Übersendung der Rechnung.
2. Gegen Ansprüche des Auftragnehmers kann
der Auftraggeber nur dann aufrechnen, wenn die
Gegenforderung des Auftraggebers unbestritten ist
oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt. Hiervon
ausgenommen sind Gegenforderungen des
Auftraggebers aus demselben Vertragsverhältnis.
Ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend
machen, soweit es auf den Ansprüchen aus dem
Auftrag beruht.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei
Auftragserteilung eine angemessene Vorauszahlung
zu verlangen.
Vll. Erweitertes PfandrechtStand Januar 2022 Seite 3
Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderung
aus dem Auftrag ein vertragliches Pfandrecht an den
aufgrund des Auftrages in seinen Besitz gelangten
Gegenständen zu. Das vertragliche Pfandrecht kann
auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten
Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen
Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit
dem Auftragsgegenstand in Zusammenhang stehen.
Für sonstige Ansprüche aus der
Geschäftsverbindung gilt das vertragliche
Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten sind oder
ein rechtskräftiger Titel vorliegt und der
Auftragsgegenstand dem Auftraggeber gehört.
Vlll. Haftung für Sachmängel
1. Ansprüche des Auftraggebers wegen
Sachmängeln verjähren entsprechend den
gesetzlichen Bestimmungen. Nimmt der
Auftraggeber den Auftragsgegenstand trotz
Kenntnis eines Mangels ab, stehen ihm
Sachmängelansprüche nur zu, wenn er sich diese bei
Abnahme vorbehält.
2. Ist Gegenstand des Auftrags die Lieferung
herzustellender oder zu erzeugender beweglicher
Sachen und ist der Auftraggeber eine juristische
Person des öffentlichen Rechts, ein
öffentlichrechtliches Sondervermögen oder ein
Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in
Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen
beruflichen Tätigkeit handelt, verjähren Ansprüche
des Auftraggebers wegen Sachmängeln in einem
Jahr ab Ablieferung. Für andere Auftraggeber
(Verbraucher) gelten in diesem Fall die gesetzlichen
Bestimmungen.
3. Die Verjährungsverkürzung in Ziffer 2 gilt
nicht für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen
oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des
Auftragnehmers, seines gesetzlichen Vertreters oder
seines Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei
Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
4. Hat der Auftragnehmer nach den
gesetzlichen Bestimmungen für einen Schaden
aufzukommen der leicht fahrlässig verursacht
wurde, so haftet der Auftragnehmer beschränkt:
Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, etwa solcher, die der Auftrag
dem Auftragnehmer nach seinem Inhalt und Zweck
gerade auferlegen will oder deren Erfüllung die
ordnungsgemäße Durchführung des Auftrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der
Auftraggeber regelmäßig vertraut und vertrauen
darf. Die Haftung ist auf den bei Vertragsabschluss
vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt.
Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der
gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und
Betriebsangehörigen des Auftragnehmers für von
ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte
Schäden.
Für die vorgenannten Haftungsbeschränkung und
den Haftungsausschluss gilt Ziffer 3 dieses
Abschnitts entsprechend.
5. Unabhängig von einem Verschulden des
Auftragnehmers bleibt eine etwaige Haftung des
Auftragnehmers bei arglistigem Verschweigen des
Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder
eines Beschaffungsrisikos und nach dem
Produkthaftungsgesetz unberührt.
6. Soll eine Mängelbeseitigung durchgeführt
werden gilt Folgendes:
a.) Ansprüche wegen Sachmängeln hat der
Auftraggeber beim Auftragnehmer geltend zu
machen; bei mündlichen Anzeigen händigt der
Auftragnehmer dem Auftraggeber eine schriftliche
Bestätigung über den Eingang der Anzeige aus.
b.) Wird der Auftragsgegenstand wegen eines
Sachmangels betriebsunfähig, kann sich der
Auftraggeber mit vorheriger Zustimmung des
Auftragnehmers an einen anderen KfzMeisterbetrieb wenden. In diesem Fall hat der
Auftraggeber in den Auftragsschein aufnehmen zu
lassen, dass es sich um die Durchführung einer
Mängelbeseitigung des Auftragnehmers handelt und
dass diesem ausgebaute Teile während einer
angemessenen Frist zur Verfügung zu halten sind.
Der Auftragnehmer ist zur Erstattung der dem
Auftraggeber nachweislich entstandenen
Reparaturkosten verpflichtet.
c.) Ersetzte Teile werden Eigentum des
Auftragnehmers.
IX. Haftung für sonstige Schäden
1. Die Haftung für den Verlust von Geld und
Wertsachen jeglicher Art, die nicht ausdrücklich in
Verwahrung genommen sind, ist ausgeschlossen.
2. Sonstige Ansprüche des Auftraggebers, die
nicht in Abschnitt VIII. Haftung für Sachmängel
geregelt sind, verjähren in der regelmäßigen
Verjährungsfrist.
3. Für Schadensersatzansprüche gegen den
Auftragnehmer gelten die Regelungen in AbschnittStand Januar 2022 Seite 4
VIII. Haftung für Sachmängel, Ziffer 3, 4 und 5
entsprechend.
X. Eigentumsvorbehalt
Soweit eingebaute Zubehör-, Ersatzteile und
Aggregate nicht wesentliche Bestandteile des
Auftragsgegenstandes geworden sind, behält sich
der Auftragnehmer das Eigentum daran bis zur
vollständigen unanfechtbaren Bezahlung vor.
XI. Gerichtsstand
Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen
Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit
Kaufleuten einschließlich Wechsel- und
Scheckforderungen ist ausschließlicher
Gerichtsstand der Sitz des Auftragnehmers. Der
gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Auftraggeber
keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat,
nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder
gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt
oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher
Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung
nicht bekannt ist.
XII. Außergerichtliche Streitbeilegung
1. Kfz-Schiedsstellen
a) Ist der Betrieb Mitglied der örtlich zuständigen
Innung des Kraftfahrzeughandwerks kann der
Auftraggeber bei Streitigkeiten aus diesem Auftrag
(mit Ausnahme von Nutzfahrzeugen mit einem
Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t) oder - mit
dessen Einverständnis - der Auftragnehmer die für
den Auftragnehmer zuständige Kfz-Schiedsstelle
anrufen. Die Anrufung muss unverzüglich nach
Kenntnis des Streitpunktes durch Einreichung eines
Schriftsatzes (Anrufungsschrift) bei der Schiedsstelle
erfolgen.
b) Durch die Entscheidung der Kfz-Schiedsstelle wird
der Rechtsweg nicht ausgeschlossen.
c) Durch die Anrufung der Kfz-Schiedsstelle ist die
Verjährung für die Dauer des Verfahrens gehemmt.
d) Das Verfahren vor der Kfz-Schiedsstelle richtet
sich nach deren Geschäfts- und Verfahrensordnung,
die den Parteien auf Verlangen von der KfzSchiedsstelle ausgehändigt wird.
e) Die Anrufung der Kfz-Schiedsstelle ist
ausgeschlossen, wenn bereits der Rechtsweg
beschritten ist. Wird der Rechtsweg während eines
Schiedsstellenverfahrens beschritten, stellt die KfzSchiedsstelle ihre Tätigkeit ein.
f) Für die Inanspruchnahme der Kfz-Schiedsstelle
werden Kosten nicht erhoben.
2. Hinweis gemäß § 36
Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG)
Der Auftragnehmer wird nicht an einem
Streitbeilegungsverfahren vor einer
Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des VSBG
teilnehmen und ist hierzu auch nicht verpflichtet.
Verkaufsbedingungen
für SEAT original Teile® und SEAT Austausch Teile
I. Zahlung
1. Der Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen sind bei Übergabe
des Kaufgegenstandes und Aushändigung oder Übersendung der
Rechnung zur Zahlung fällig.
2. Gegen Ansprüche des Verkäufers
kann der Käufer nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung
des Käufers unbestritten ist oder
ein rechtskräftiger Titel vorliegt;
ein Zurückbehaltungsrecht kann er
nur geltend machen, soweit es auf
Ansprüchen aus dem Kaufvertrag
beruht.
II. Lieferung und Lieferverzug
1. Liefertermine und Lieferfristen,
die verbindlich oder unverbindlich
vereinbart werden können, sind in
Textform anzugeben. Lieferfristen
beginnen mit Vertragsabschluss.
2. Der Käufer kann zehn Tage nach
Überschreiten eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist den Verkäufer auffordern zu liefern. Mit
dem Zugang der Aufforderung
kommt der Verkäufer in Verzug.
Besteht ein Anspruch des Käufers
auf Ersatz eines Verzugsschadens,
beschränkt sich dieser bei leichter
Fahrlässigkeit des Verkäufers auf
höchstens 5 % des vereinbarten
Kaufpreises.
3. Will der Käufer darüber hinaus
vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen, muss er dem Verkäufer nach Ablauf der Zehn-Tages-Frist gemäß Ziffer 2 dieses Abschnitts eine angemessene Frist
zur Lieferung setzen.
4. Besteht ein Anspruch des Käufers
auf Schadensersatz statt der Leistung, beschränkt sich dieser bei
leichter Fahrlässigkeit auf höchstens 25 % des vereinbarten Kaufpreises. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen
Rechts, ein öffentlich-rechtliches
Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt, sind Schadenersatzansprüche bei leichter
Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
5. Wird ein verbindlicher Liefertermin oder eine verbindliche Lieferfrist überschritten, kommt der
Verkäufer bereits mit Überschreiten des Liefertermins oder der Lieferfrist in Verzug. Die Rechte des
Käufers bestimmen sich dann nach
Ziffer 2, Satz 3 und Ziffer 3 und Ziffer 4 dieses Abschnitts.
6. Die Haftungsbegrenzungen und
Haftungsausschlüsse dieses Abschnitts gelten nicht für Schäden,
die auf einer grob fahrlässigen
oder vorsätzlichen Verletzung von
Pflichten des Verkäufers, seines
gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
7. Höhere Gewalt oder beim Verkäufer oder dessen Lieferanten eintretende sonstige nicht vorhersehbare Ereignisse (Betriebsstörungen, Krieg, Naturkatastrophen,
Aufruhr, Unterbrechung des
Transportwesens, Engpässe in der
Lieferantenkette, Schiffbruch,
Streik, Aussperrung, Beschlagnahme, Blockade, Feuer, behördliche Anordnungen oder Pandemien), die den Verkäufer ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, den Kaufgegenstand zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, verändern die
in Ziffern 1 bis 4 dieses Abschnitts
genannten Termine und Fristen
um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen. Der Käufer kann vom Vertrag
zurücktreten, sofern entsprechende Störungen zu einem Leistungsaufschub von mehr als vier
Monaten führen. Andere Rücktrittsrechte bleiben davon unberührt.
III. Abnahme
1. Der Käufer ist verpflichtet, den
Kaufgegenstand innerhalb von
acht Tagen ab Zugang der Bereitstellungsanzeige abzunehmen.
2. Im Falle der Nichtabnahme kann
der Verkäufer von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen.
Verlangt der Verkäufer Schadensersatz aufgrund eines gesetzlichen
Anspruchs, so beträgt dieser 10%
des Kaufpreises. Der Schadenersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen
höheren Schaden nachweist oder
der Käufer nachweist, dass ein geringerer oder überhaupt kein Schaden entstanden ist.
IV. Eigentumsvorbehalt
1. Der Kaufgegenstand bleibt bis zum
Ausgleich der dem Verkäufer aufgrund des Kaufvertrages zustehenden Forderungen Eigentum des
Verkäufers. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen
Rechts, ein öffentlich-rechtliches
Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt, bleibt der
Eigentumsvorbehalt auch bestehen für Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer aus der laufenden Geschäftsbeziehung bis
zum Ausgleich von in Zusammenhang mit dem Kauf zustehenden
Forderungen.Seite 2/3
Auf Verlangen des Käufers ist der
Verkäufer zum Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt verpflichtet,
wenn der Käufer sämtliche mit
dem Kaufgegenstand im Zusammenhang stehenden Forderungen
unanfechtbar erfüllt hat und für
die übrigen Forderungen aus den
laufenden Geschäftsbeziehungen
eine angemessene Sicherung besteht.
2. Bei Zahlungsverzug des Käufers
kann der Verkäufer vom Kaufvertrag zurücktreten. Hat der Verkäufer darüber hinaus Anspruch auf
Schadensersatz statt der Leistung
und nimmt er den Kaufgegenstand
wieder an sich, sind Verkäufer und
Käufer sich darüber einig, dass der
Verkäufer den gewöhnlichen Verkaufswert des Kaufgegenstandes
im Zeitpunkt der Rücknahme vergütet. Auf Wunsch des Käufers,
der nur unverzüglich nach Rücknahme des Kaufgegenstandes ge-
äußert werden kann, wird nach
Wahl des Käufers ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger, z. B. der Deutschen Automobil Treuhand GmbH (DAD,
den gewöhnlichen Verkaufswert
ermitteln. Der Käufer trägt sämtliche Kosten der Rücknahme und
Verwertung des Kaufgegenstandes. Die Verwertungskosten betragen ohne Nachweis 5 % des gewöhnlichen Verkaufswertes. Sie
sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer höhere
Kosten nachweist oder der Käufer
nachweist, dass geringere oder
überhaupt keine Kosten entstanden sind.
3. Solange der Eigentumsvorbehalt
besteht, darf der Käufer über den
Kaufgegenstand weder entgeltlich
verfügen noch Dritten vertraglich
eine Nutzung einräumen.
V. Sachmängel und Rechtsmängel
1. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermö-
gen oder ein Unternehmer, der bei
Abschluss des Vertrages in Aus-
übung seiner gewerblichen oder
selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt, erfolgt der Verkauf
von gebrauchten Fahrzeugteilen
unter Ausschluss jeglicher Mängelansprüche.
Der in Satz 1 dieser Ziffer geregelte
Ausschluss der Mängelhaftung gilt
nicht für Schadensersatzansprü-
che aus Mängelhaftung, zu denen
u.a. auch solche wegen Verletzung
einer Nacherfüllungspflicht gehö-
ren. Für diese Ansprüche - wie für
alle anderen Schadensersatzansprüche - gelten die gesetzlichen
Verjährungsfristen sowie die Regelungen in Abschnitt VI. Haftung.
Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt, soweit der Verkäufer aufgrund Gesetz zwingend haftet oder etwas anderes vereinbart
wird, insbesondere im Falle der
Übernahme einer Garantie.
2. Ansprüche wegen Sachmängeln
hat der Käufer beim Verkäufer geltend zu machen. Bei mündlichen
Anzeigen von Ansprüchen ist dem
Käufer eine schriftliche Bestätigung über den Eingang der Anzeige auszuhändigen.
3. Ersetzte Teile werden Eigentum
des Verkäufers.
VI. Haftung
1. Hat der Verkäufer aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen für einen Schaden aufzukommen, der
leicht fahrlässig verursacht wurde,
so haftet der Verkäuferbeschränkt:
Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, etwa solcher, die der Kaufvertrag dem Verkäufer nach seinem
Inhalt und Zweck gerade auferlegen will oder deren Erfüllung die
ordnungsgemäße Durchführung
des Kaufvertrages überhaupt erst
ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Diese
Haftung ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen
Schaden begrenzt. Soweit der
Schaden durch eine vom Käufer für
den betreffenden Schadenfall abgeschlossene Versicherung (ausgenommen Summenversicherung)
gedeckt ist, haftet der Verkäufer
nur für etwaige damit verbundene
Nachteile des Käufers, z. B. höhere
Versicherungsprämien oder Zinsnachteile bis zur Schadenregulierung durch die Versicherung.
2. Unabhängig von einem Verschulden des Verkäufers bleibt eine etwaige Haftung des Verkäufers bei
arglistigem Verschweigen des
Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.
3. Die Haftung wegen Lieferverzuges
ist in Abschnitt II abschließend geregelt.
4. Ausgeschlossen ist die persönliche
Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Verkäufers
für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden.
Für von ihnen mit Ausnahme der
gesetzlichen Vertreter und leitenden Angestellten durch grobe
Fahrlässigkeit verursachte Schä-
den gilt die diesbezüglich für den
Verkäufer geregelte Haftungsbeschränkung entsprechend.
5. Die Haftungsbeschränkungen dieses Abschnitts gelten nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.
VII. Haftung des Verkäufers im Falle
der Unmöglichkeit
1. Wird die Lieferung der Sache für
den Verkäufer unmöglich, so ist
die Haftung des Verkäufers bei
leichter Fahrlässigkeit auf den im
Abschnitt II. „Lieferung und Lieferverzug" Ziffer 4 und Ziffer 6 geregelten Haftungsumfang begrenzt.
2. Wird dem Verkäufer, während er
in Verzug mit der Lieferung im
Sinne des Abschnitt „Lieferung und
Lieferverzug“ ist, die Lieferung
durch Zufall unmöglich, so haftet
er ebenfalls mit den in Abschnitt II.
„Lieferung und Lieferverzug" Ziffer
4 und 6 vereinbarten Haftungsbegrenzungen. Der Verkäufer haftet
nicht, wenn der Schaden auch bei
rechtzeitiger Lieferung eingetreten wäre.
VIII. Haftung für sonstige Ansprüche
1. Für sonstige Ansprüche des Käufers, die nicht in Abschnitt V.
„Sachmängel und Rechtsmängel"
und Abschnitt VI. „Haftung“ geregelt sind, gelten die gesetzlichen
Verjährungsfristen.
2. Die Haftung wegen Lieferverzuges
ist in Abschnitt II. „Lieferung und
Lieferverzug" abschließend geregelt. Die Haftung des Verkäufers in
den Fällen der Unmöglichkeit ist in
Abschnitt VII. „Haftung des Verkäufers im Falle der Unmöglichkeit“ geregelt. Für sonstige Schadensersatzansprüche gegen den
Verkäufer gelten die Regelungen
in Abschnitt VI. „Haftung", Ziffer 1
und 2 entsprechend.
IX. Gerichtsstand
1. Für sämtliche gegenwärtigen und
zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten
einschließlich Wechsel- und
Scheckforderungen ist ausschließ-
licher Gerichtsstand der Sitz des
Verkäufers.
2. Der gleiche Gerichtsstand gilt,
wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat,
nach Vertragsabschluss seinen
Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt
oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt
der Klageerhebung nicht bekannt
ist. Im Übrigen gilt bei Ansprüchen
des Verkäufers gegenüber dem
Käufer dessen Wohnsitz als Gerichtsstand.
Stand: Januar 2022
A. Neuwagengarantie SEAT Deutschland GmbH (Stand: Oktober 2021)
Die SEAT Deutschland GmbH, Max-Planck-Straße 3-5, 64331 Weiterstadt (Garantiegeber), gewährt ihren Kunden
(Garantienehmer) nach Maßgabe der folgenden Bedingungen eine zweijährige Garantie für fabrikneue Fahrzeuge
der Marken SEAT und CUPRA hinsichtlich aller Mängel in Werkstoff und Werkarbeit.
1 Allgemeines
1.1 Die dem Garantienehmer durch diese SEAT/CUPRA Neuwagengarantie (im Folgenden auch: „Garantie“) eingeräumten Rechte gelten zusätzlich zu den gesetzlichen Gewährleistungsrechten. Durch die Garantie werden die
gesetzlichen Rechte des Garantienehmers als Käufer des Fahrzeugs bei Mängeln gegenüber dem Verkäufer des
Fahrzeugs und mögliche Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz gegen den Garantiegeber als Hersteller des
Fahrzeugs nicht eingeschränkt.
1.2 Die Garantie gilt nicht für kostenlose und kostenpflichtige digitale Dienste und Services, die über den Garantiegeber nachträglich über digitale Schnittstellen aktiviert werden können.
1.3 Die Garantie gilt auch nicht für Hochvoltbatterien, sofern nicht die gesonderten Garantiebedingungen für Hochvoltbatterien auf einzelne Vorschriften der Neuwagengarantie verweisen.
2 Räumlicher Geltungsbereich
Der Garantiegeber gewährt die vorliegende Garantie, wenn das Fahrzeug im Gebiet des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR, also die Länder der Europäischen Union, Norwegen, Island und Liechtenstein) und der
Schweiz ausgeliefert oder zugelassen wird. Wird das Fahrzeug außerhalb dieses Gebietes ausgeliefert oder zugelassen, gilt diese Garantie nicht.
3 Garantiebeginn
Die Laufzeit der Garantie beginnt ab Übergabe des Fahrzeugs durch den Garantiegeber bzw. durch einen autorisierten SEAT/CUPRA Partner an den Erstkäufer oder ab dem Datum der Erstzulassung, je nachdem, welches Ereignis zuerst eintritt. Unabhängig davon beginnt die Laufzeit der Garantie, wenn das Fahrzeug durch einen autorisierten SEAT/CUPRA Partner in dem Gebiet des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) und der Schweiz ausgeliefert,
zugelassen oder genutzt wird.
4 Voraussetzungen für den Garantieanspruch
Ein Anspruch aus der Garantie besteht nur dann, wenn während der Laufzeit der Garantie alle Service-Intervallarbeiten gemäß dem Serviceplan oder der Service-Intervallanzeige im digitalen Kombiinstrument nach den Vorgaben des Garantiegebers durchgeführt werden. Andernfalls wird der Garantiegeber von seinen Verpflichtungen
aus dieser Garantie befreit. Letzteres gilt nur dann nicht, wenn der Kunde nachweist, dass eine Nichtbeachtung
dieser Vorgaben den Garantiefall nicht verursacht hat.
5 Vorliegen eines Garantiefalls
5.1 Ein Garantiefall liegt bei jeder Fehlfunktion des Fahrzeugs vor, die auf einem Mangel in Werkstoff oder Werkarbeit
beruht. Eine Garantieleistung ist daher insbesondere ausgeschlossen, wenn der Mangel dadurch entstanden ist,
dass:
• das Fahrzeug zuvor durch den Garantienehmer selbst oder durch einen Dritten unsachgemäß instand gesetzt,
unsachgemäß gewartet oder unsachgemäß gepflegt worden ist, es sei denn, dies geschah im Rahmen einer
Garantieleistung durch einen autorisierten SEAT/CUPRA Partner; oder
• die Vorschriften über den Betrieb, die Behandlung und Pflege des Fahrzeugs, die sich aus der Betriebsanleitung
ergeben, nicht befolgt worden sind; oder© SEAT Deutschland GmbH, Stand 10/2021, Seite 2
GARANTIEBEDINGUNGEN
SEAT | CUPRA 2021
• in das Fahrzeug Teile an- oder eingebaut worden sind, deren Verwendung der Garantiegeber nicht genehmigt
hat, oder das Fahrzeug in einer vom Garantiegeber nicht genehmigten Weise verändert worden ist (z.B. Tuning);
oder
• das Fahrzeug unsachgemäß behandelt oder überbeansprucht worden ist, z.B. bei motorsportlichen Wettbewerben oder durch Überladung; oder
• das Fahrzeug durch Fremdeinwirkung oder äußere Einflüsse beschädigt wurde (z.B. durch Unfall, Hagel, Überschwemmung); oder
• der Garantienehmer einen Mangel nicht unverzüglich angezeigt hat; oder
• der Garantienehmer trotz Aufforderung nicht unverzüglich Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben hat.
5.2 Natürlicher Verschleiß, also gewöhnliche Abnutzungserscheinungen des Fahrzeugs, die nicht durch Mängel in Werkstoff oder Werkarbeit verursacht worden sind, und Folgeschäden, die auf natürlichen Verschleiß zurückzuführen
sind, sind nicht in dieser Garantie inbegriffen.
5.3 Fremdaufbauten, Fremdeinbauten und Fremdausbauten sowie Mängel am Fahrzeug, die durch diese verursacht
wurden, sind in dieser Garantie nicht inbegriffen. Dasselbe gilt für Zubehör, das nicht werkseitig eingebaut und/
oder geliefert wurde.
6 Leistung des Garantiegebers im Garantiefall
6.1 Liegt ein Garantiefall vor, lässt der Garantiegeber den Mangel durch einen autorisierten SEAT/CUPRA Servicepartner kostenlos beseitigen (Nachbesserung).
6.2 Im Rahmen der Nachbesserung kann der Garantiegeber nach eigenem Ermessen das mangelhafte Teil entweder
ersetzen oder instand setzen. Ersetzte Teile werden Eigentum des Garantiegebers.
6.3 Über die Nachbesserung hinausgehende Ansprüche gegenüber dem Garantiegeber gewährt diese Garantie nicht.
Insbesondere sind in dieser Garantie keine Ansprüche auf Lieferung eines mangelfreien Fahrzeugs (Ersatzlieferung)
inbegriffen. Dasselbe gilt für Ersatzansprüche, wie z.B. auf Stellung eines Ersatzwagens, auf Schadensersatz oder
auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Dies gilt auch dann, wenn ein Mangel endgültig nicht durch Nachbesserung
beseitigt werden kann.
Ansprüche wegen eines vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhaltens des Garantiegebers und seiner Erfüllungsgehilfen und gesetzlichen Vertreter und Ansprüche wegen der Verletzung des Körpers oder der Gesundheit bleiben
hiervon unberührt.
7 Abwicklung
Für die Abwicklung eines Garantieanspruchs gilt Folgendes:
• Ansprüche aus dieser Garantie können ausschließlich bei autorisierten SEAT/CUPRA Servicepartnern in dem
Gebiet des EWR sowie in der Schweiz geltend gemacht werden.
• Wird das Fahrzeug wegen eines Mangels betriebsunfähig, ist der Garantienehmer verpflichtet, mit dem nächstgelegenen dienstbereiten autorisierten SEAT/CUPRA Servicepartner Kontakt aufzunehmen. Dieser entscheidet, ob
die erforderlichen Arbeiten an Ort und Stelle oder in seiner Werkstatt durchgeführt werden.
• Mögliche Ansprüche des Garantienehmers aus der SEAT/CUPRA Mobilitätsgarantie oder einer vergleichbaren
Mobilitätsgarantie bleiben hiervon unberührt.© SEAT Deutschland GmbH, Stand 10/2021, Seite 3
GARANTIEBEDINGUNGEN
SEAT | CUPRA 2021
8 Übertragung der Garantie
Für den Fall der Veräußerung des Fahrzeugs stimmt der Garantiegeber der Übernahme des Garantievertrags
durch den Neuerwerber zu. Der Neuerwerber tritt an die Stelle des Garantienehmers und kann die Rechte aus
der Garantie in dem Umfang geltend machen, in dem sie zum Zeitpunkt der Übernahme bestehen.
B. Lack- und Karosseriegarantie
Ergänzend übernimmt der Garantiegeber für Neufahrzeuge hinsichtlich der Karosserie
• eine 3-jährige Garantie gegen Lackmängel für alle SEAT/CUPRA Modelle sowie
• eine 12-jährige Garantie gegen Durchrostung für alle SEAT/CUPRA Modelle.
Eine Durchrostung im Sinne dieser Garantie ist eine Blechperforation an der Karosserie, die von der Innenseite
(Hohlraum) zur Außenseite fortgeschritten ist.
Mit Ausnahme der Garantiedauer gelten alle Bestimmungen der Neuwagengarantie entsprechend für die
Lack- und Karosseriegarantie.
C. Hochvoltbatterie-Garantien (BEV1 und PHEV2)
1 Haltbarkeitsgarantie für BEV- und PHEV-Fahrzeuge
Der Garantiegeber gewährt dem Käufer eines fabrikneuen elektrisch betriebenen BEV- oder PHEV-Fahrzeuges
eine Garantie für die Hochvoltbatterie hinsichtlich aller Mängel in Werkstoff und Werkarbeit für acht Jahre bzw. für
die ersten 160.000 km, je nachdem welches Ereignis zuerst eintritt. Diese Garantie umfasst nicht einen etwaigen
Verlust des Netto-Batterieenergieinhalts der Hochvoltbatterie (siehe hierzu die gesonderte Netto-Batterieenergieinhaltsgarantie für BEV-Fahrzeuge unter Ziffer C.2).
2 Netto-Batterieenergieinhaltsgarantie für BEV-Fahrzeuge
Ergänzend gewährt der Garantiegeber dem Käufer eines fabrikneuen elektrisch betriebenen BEV-Fahrzeuges
nach Maßgabe der folgenden Bedingungen eine Garantie für einen übermäßigen Verlust des Netto-Batterieenergieinhalts der Hochvoltbatterie für 8 Jahre bzw. 160.000 km Fahrleistung des Fahrzeuges, je nachdem welches
Ereignis zuerst eintritt:
2.1 Ergibt eine Energieinhaltsmessung der Batterie bei einem SEAT/CUPRA Händler/Servicepartner innerhalb des
Garantiezeitraums, dass der Netto-Batterieenergieinhalt unter 70 % des Netto-Batterieenergieinhalts bei Auslieferung an den Erstkäufer liegt („Ausgangswert“), so liegt ein übermäßiger Verlust des Netto-Batterieenergieinhaltes
im Sinne dieser Garantiebedingungen vor.
Hinweis: Der Netto-Batterieenergieinhalt entspricht dem nutzbaren Batterieenergieinhalt und kann in den Vertragsdokumenten der Fahrzeugbestellung eingesehen werden (Angabe in kWh). Der Nennenergieinhalt der Batterie
liegt systemtechnisch bedingt über dem Netto-Batterieenergieinhalt.
2.2 Liegt ein übermäßiger Verlust des Netto-Batterieenergieinhalts nach Ziffer C.2.1 vor, wird dieser für den Kunden
dergestalt kostenfrei beseitigt, dass mindestens der folgende Netto-Batterieenergieinhalt wieder erreicht wird:
a) bis maximal 60.000 km Fahrleistung des Fahrzeuges bzw. 3 Jahre nach der erstmaligen Auslieferung, je
nachdem, welches der beiden Ereignisse zuerst eintritt: 78 % des Ausgangswertes;
b) bis maximal 100.000 km Fahrleistung des Fahrzeuges bzw. 5 Jahre nach der erstmaligen Auslieferung, je
nachdem, welches der beiden Ereignisse zuerst eintritt: 74 % des Ausgangswertes;
¹ BEV = Battery Electric Vehicle/ Elektro-Antrieb.
² PHEV = Plug-in-Hybrid Electric Vehicle/ Hybrid-Antrieb.© SEAT Deutschland GmbH, Stand 10/2021
c) bis maximal 160.000 km Fahrleistung des Fahrzeuges bzw. 8 Jahre nach der erstmaligen Auslieferung, je
nachdem welches der beiden Ereignisse zuerst eintritt: 70 % des Ausgangswertes.
Beispiel: Beträgt der Netto-Batterieenergieinhalt bei einem Fahrzeugalter von vier Jahren und einer Laufleistung
von 90.000 km noch 69 %, dann muss im Rahmen der Mangelbeseitigung ein Netto-Batterieenergieinhalt von
mindestens 74 % erreicht werden.
3 Garantieausschluss und -beschränkungen
Eine Garantieleistung für Hochvoltbatterien ist ausgeschlossen, wenn die Fehlfunktion oder der übermäßige
Verlust des Netto-Batterieenergieinhaltes dadurch entstanden ist, dass:
• die Hochvoltbatterie aus dem Fahrzeug entfernt, unsachgemäß geöffnet oder nicht mehr im Verbund mit dem
Fahrzeug betrieben wird; oder
• die Vorschriften über den Betrieb, die Behandlung und Pflege des Fahrzeugs (insbesondere die Pflegehinweise
für das Laden und den Ladezustand der Hochvoltbatterie), die sich aus der dem Fahrzeug beigefügten Betriebsanleitung ergeben, nicht befolgt worden sind; oder
• die Hochvoltbatterie direkt mit offenem Feuer in Kontakt gekommen ist; oder
• die Hochvoltbatterie mit Hochdruck- oder Dampfstrahlreinigern gereinigt wird bzw. Wasser oder aggressive
Flüssigkeiten direkt auf die Hochvoltbatterie aufgebracht werden.
Im Übrigen gelten auch für die Hochvoltbatterie alle Bestimmungen der Neuwagengarantie entsprechend. Wird
auf einen Fahrzeugmangel Bezug genommen, sind die Regelungen so zu verstehen, dass diese nicht nur für eine
Fehlfunktion der Hochvoltbatterie, sondern auch für einen übermäßigen Verlust des Netto-Batterieenergieinhaltes
im Anwendungsbereich der Ziffer C.2 gelten
Renningerstr.24
71277 Rutesheim
info@auto-epple.com
07152-9933-0
*Die Werte eines Fahrzeugs hängen nicht nur von der effizienten Ausnutzung des Kraftstoffs durch das Fahrzeug ab, sondern werden auch vom Fahrverhalten und anderen nichttechnischen Faktoren beeinflusst. Gewichtete Werte sind Mittelwerte für Kraftstoff- und Stromverbrauch von extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen bei durchschnittlichem Nutzungsprofil und täglichem Laden der Batterie.
Die Produktbeschreibungen und Abbildungen enthalten teilweise auch Sonderausstattungen, die nicht zum serienmäßigen Lieferumfang gehören. Der Inhalt entspricht dem Stand bei Veröffentlichung. Wir behalten uns Änderungen von Konstruktion und Ausstattung vor. Die abgebildeten Farben geben den wirklichen Farbton nur annähernd wieder. Gezeigte Sonderausstattungen gegen Mehrpreis. Außerhalb der Bundesrepublik Deutschland können Angebot, Technik und Ausstattung unserer Fahrzeuge abweichen. Für weitere Informationen über die genaue Ausstattung unserer Fahrzeuge
Alle Preisangaben verstehen sich als unverbindliche Preisempfehlungen, zzgl. Überführungskosten.